"Werkswagen" statt "Mietwagen" erhalten? Rücktritt möglich!
30.06.2020, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (274 mal gelesen)
"Werkswagen" statt "Mietwage" erhalten? Rücktritt möglich!
Fahrzeugkäufer aufgepasst!
Wurde Ihnen ein Gebrauchtfahrzeug irreführend als Werkswagen verkauft, obwohl es sich um einen Mietwagen handelte? War dies der Fall, so haben sie gute Chancen, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. So entschied das OLG Koblenz (Urt. v. 25.07.2019 - 6 u 80/19) jüngst zu Gunsten eines Fahrzeugkäufers, welchem ein gewerblich genutztes Mietfahrzeug als "Werkswagen" verkauft wurde.
Maßgeblich war für das Gericht, dass sich nach dem maßgeblichen Verständnis des Käufers um eine Fahrzeug eines Automobilherstellers handelt, das entweder im Werk des Herstellers zu betrieblichen Zwecken genutzt oder einem MItarbeiter des Herstellers vergünstigt verkauft und nach einer gewissen Zeit genutzt auf dem freien Markt weiterverkauft wird.
Wird es dem Käufer jedoch als "Werkswagen" verkauft, so stellt dies einen Mangel des Fahrzeugs dar. Dies wiederum berechtigt den Käufer zum Rücktritt. Schließlich fehlt dem verkauften Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit als Werkswagen. HIerbei handelt es sich um die rechtlichen Beziehungen des Fahrzeugs zur Umwelt. So befand sich in dem handschriftlichen Kaufvertrag der Vermerk "Werkswagen", was das Gericht als Beschaffenheitsvereinbarung ansah.
Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung - in Betracht kam vorliegend denknotwendig nur die Ersatzlieferung - musste dem Verkäufer nicht gesetzt werden. Es handelte sich ume einen individualisierten Stückkauf, sodass auch eine Frist zur Ersatzlieferung entbehrlich war.
Gleichzeitig entschied das Gericht, dass der Mangel auch nicht unerheblich gewesen ist.
Rechtsanwalt Dr: Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen bundesweit.
www.mph-legal.de
Fahrzeugkäufer aufgepasst!
Wurde Ihnen ein Gebrauchtfahrzeug irreführend als Werkswagen verkauft, obwohl es sich um einen Mietwagen handelte? War dies der Fall, so haben sie gute Chancen, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. So entschied das OLG Koblenz (Urt. v. 25.07.2019 - 6 u 80/19) jüngst zu Gunsten eines Fahrzeugkäufers, welchem ein gewerblich genutztes Mietfahrzeug als "Werkswagen" verkauft wurde.
Maßgeblich war für das Gericht, dass sich nach dem maßgeblichen Verständnis des Käufers um eine Fahrzeug eines Automobilherstellers handelt, das entweder im Werk des Herstellers zu betrieblichen Zwecken genutzt oder einem MItarbeiter des Herstellers vergünstigt verkauft und nach einer gewissen Zeit genutzt auf dem freien Markt weiterverkauft wird.
Wird es dem Käufer jedoch als "Werkswagen" verkauft, so stellt dies einen Mangel des Fahrzeugs dar. Dies wiederum berechtigt den Käufer zum Rücktritt. Schließlich fehlt dem verkauften Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit als Werkswagen. HIerbei handelt es sich um die rechtlichen Beziehungen des Fahrzeugs zur Umwelt. So befand sich in dem handschriftlichen Kaufvertrag der Vermerk "Werkswagen", was das Gericht als Beschaffenheitsvereinbarung ansah.
Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung - in Betracht kam vorliegend denknotwendig nur die Ersatzlieferung - musste dem Verkäufer nicht gesetzt werden. Es handelte sich ume einen individualisierten Stückkauf, sodass auch eine Frist zur Ersatzlieferung entbehrlich war.
Gleichzeitig entschied das Gericht, dass der Mangel auch nicht unerheblich gewesen ist.
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