Banken und Darlehensnehmer aufgepasst! Wertermittlungsgebühren sind Pflichtangaben!

09.02.2020, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 2 Min. (236 mal gelesen)
Die Wertermittlungsgebühr ist eine anzgebende Pflichtangabe. Geschieht dies nicht, ist der Darlehensvertrag für den Darlehensnehmer gegebenenfalls auch Jahre nach Vertragsschluss und Auszahlung des Darlehens ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung widerrufbar.

Darlehensnehmer, welche sich für die Aufnahme einer Bau- und Immobilienfinanzierung entscheiden, wird von der Darlehensgeberin/Bank häufig eine Wertermittlungsgebühr für die Bewertung Ihrer finanzierten Immobilie in Rechnung gestellt, welche letztendlich zur Absicherung des Darlehens beliehen werden soll.

Die Bewertung erfolgt gleichermaßen im Interesse von Bank und Kunde: So will die Bank Ihr Darlehen ausreichend besichert wissen und der Darlehensnehmer will die Auszahlung eines zinsgünstigen Realkredits erreichen.

Die Bewertung erfolgt in der Regel durch Mitarbeiter Bank, teilweise auch durch externe Sachverständige.

Leider hat der Darlehensnehmer, obwohl er für die Schätzkosten aufkommen muss, in der Regel und soweit die Bank den Auftrag nicht in seinem Namen erteilt hat, keinen Anspruch auf die Aushändigung des Gutachtens noch auf Auskunft über dessen Inhalt.

Aber Vorsicht: Bei Verbraucherdarlehen ist die Wertermittlungsgebühr unter den sonstigen Kosten nach § 503 Abs. 1 , 491 a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 9 Abs. 1, 3 Abs. I Nr. 10 EGBGB auszuweisen. Es handelt sich um eine Pflichtangabe. Geschieht dies nicht, ist der Darlehensvertrag für den Darlehensnehmer gegebenenfalls auch Jahre nach Vertragsschluss und Auszahlung des Darlehens ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung widerrufbar.

Die Wertermittlungsgebühr ist außerdem bei der Gesamtbetragsangabe - soweit eine solche nach §§ 491 a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 3 Abs. 1 Nr. 8, 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB erforderlich ist - zu berücksichtigten.

Wird die Wertermittlungsgebühr bei der Auszahlung des Darlehens einbehalten, mindert sie den Nettodarlehensbetrag nach § 503 Abs. 1, 491 a Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 9 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB. Wird dieser Umstand von der Bank nicht berücksichtigt und ein unrichtiger Nettodarlehensbetrag ausgewiesen, so kann auch die unter Umständen zu einem fortbestehenden Widerrufsrecht - auch Jahre nach Vertragsschluss führen.

Die Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen bundesweit gegenüber Banken.


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