Thomas Cook-Insolvenz: Geschädigte erhalten erste Zahlungen
10.02.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (348 mal gelesen)
Im Rahmen der Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook haben inzwischen erste Geschädigte Zahlungen vom Versicherer erhalten. Wegen der Vielzahl an Forderungen werden die Kunden aber wohl nur 17,5 % ihrer Kosten aus dem Versicherungstopf zurückbekommen. Für die restlichen 82,5 % will die Bundesregierung aufkommen.
Inzwischen hat die Zurich Versicherung erste Zahlungen an 60.000 Geschädigte der Thomas Cook-Insolvenz getätigt. Es steht allerdings fest, dass die Versicherungssumme von 110 Mio. Euro nicht ausreichen wird, um alle Kunden in vollem Umfang zu entschädigen, zumal von dieser Summme bereits 59,6 Mio. Euro dafür genutzt wurden, um die gestrandeten Urlauber nach Hause zu holen.
Ca. 220.000 Betroffene haben bis heute beim Dienstleister Kaera, der vom Versicherer mit der Schadensabwicklung in diesem Fall beauftragt wurde, Forderungen angemeldet. Zusammengenommen belaufen sich die Forderungen, laut Angaben der Versicherung, auf 287,4 Mio. Euro. Im Versicherungstopf sind jedoch nach Abzug der 59,6 Mio. Euro zur Rückholung gestrandeter Urlauber nur noch 50,4 Millionen Euro übrig. Wie die Zurich Versicherung bekanntgab, können die betroffenen Kunden also voraussichtlich nur mit der Erstattung von jeweils 17,5 Prozent ihrer Zahlungen rechnen.
Für den Rest will laut eigenen Angaben die Bundesregierung mit Steuergeldern aufkommen. Näheres dazu erfahren Sie in einem entsprechenden Artikel vom 12. Dezember 2019 auf unserer Website: https://www.anwalt-leverkusen.de/aktuelles/detail/thomas-cook-insolvenz-bundesregierung-springt-finanziell-ein.html.
Das bedeutet, dass der Staat für die verbleibenden 82,5 Prozent aufkommen muss. Die Betroffenen der Thomas Cook-Insolvenz sollen Anfang 2020 proaktiv angeschrieben werden.
Vereinzelt haben Kunden ihr Geld möglicherweise schon mittels einer Kreditkarten-Rückbuchung zurück erhalten, Chargeback genannt. Hierbei handelt es sich jedoch um vorläufige Leistungen. Sollten auch diese Thomas Cook-Kunden von der Bundesregierung die Differenz erstattet bekommen, sind diese Chargeback-Zahlungen ggf. zurückzugeben, da ansonsten eine doppelte Entschädigung erfolgt wäre.
Ansprüche bei Versicherung und Insolvenzverfahren anmelden
Inzwischen wurde auch das Insolvenzverfahren gegen die deutschen Thomas Cook-Gesellschaften eröffnet. Das bedeutet, dass ein Großteil der Pauschalurlauber bereits vom Insolvenzverwalter HWW angeschrieben wurde. In diesen Schreiben fordert der Insolvenzverwalter die Geschädigten auf, ihre Forderung über das Gläubiger-Portal anzumelden. Dieser Aufforderung ist zeitnah nachzukommen.
Dabei ist die Anmeldung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren nicht mit dem Antrag auf Erstattung bei Kaera zu verwechseln, der für die Abwicklung des Versicherungsfalls zuständig ist. Es handelt sich hierbei um zwei getrennte Verfahren und Geschädigte müssen ihre Ansprüche bei beiden anmelden. Die Voraussetzung, um eine Zahlung durch den Staat zu erhalten, ist übrigens laut dem Justizministerium, dass sich die Betroffenen bei beiden Verfahren angemeldet haben.
In der Anwaltskanzlei Lenné stehen wir den geschädigten Pauschalurlaubern gerne zur Seite und stellen sicher, dass sämtliche Fristen bei der Anmeldung der Ansprüche eingehalten werden. Lassen Sie sich von uns in einem kostenlosen Erstgespräch beraten.
Inzwischen hat die Zurich Versicherung erste Zahlungen an 60.000 Geschädigte der Thomas Cook-Insolvenz getätigt. Es steht allerdings fest, dass die Versicherungssumme von 110 Mio. Euro nicht ausreichen wird, um alle Kunden in vollem Umfang zu entschädigen, zumal von dieser Summme bereits 59,6 Mio. Euro dafür genutzt wurden, um die gestrandeten Urlauber nach Hause zu holen.
Ca. 220.000 Betroffene haben bis heute beim Dienstleister Kaera, der vom Versicherer mit der Schadensabwicklung in diesem Fall beauftragt wurde, Forderungen angemeldet. Zusammengenommen belaufen sich die Forderungen, laut Angaben der Versicherung, auf 287,4 Mio. Euro. Im Versicherungstopf sind jedoch nach Abzug der 59,6 Mio. Euro zur Rückholung gestrandeter Urlauber nur noch 50,4 Millionen Euro übrig. Wie die Zurich Versicherung bekanntgab, können die betroffenen Kunden also voraussichtlich nur mit der Erstattung von jeweils 17,5 Prozent ihrer Zahlungen rechnen.
Für den Rest will laut eigenen Angaben die Bundesregierung mit Steuergeldern aufkommen. Näheres dazu erfahren Sie in einem entsprechenden Artikel vom 12. Dezember 2019 auf unserer Website: https://www.anwalt-leverkusen.de/aktuelles/detail/thomas-cook-insolvenz-bundesregierung-springt-finanziell-ein.html.
Das bedeutet, dass der Staat für die verbleibenden 82,5 Prozent aufkommen muss. Die Betroffenen der Thomas Cook-Insolvenz sollen Anfang 2020 proaktiv angeschrieben werden.
Vereinzelt haben Kunden ihr Geld möglicherweise schon mittels einer Kreditkarten-Rückbuchung zurück erhalten, Chargeback genannt. Hierbei handelt es sich jedoch um vorläufige Leistungen. Sollten auch diese Thomas Cook-Kunden von der Bundesregierung die Differenz erstattet bekommen, sind diese Chargeback-Zahlungen ggf. zurückzugeben, da ansonsten eine doppelte Entschädigung erfolgt wäre.
Ansprüche bei Versicherung und Insolvenzverfahren anmelden
Inzwischen wurde auch das Insolvenzverfahren gegen die deutschen Thomas Cook-Gesellschaften eröffnet. Das bedeutet, dass ein Großteil der Pauschalurlauber bereits vom Insolvenzverwalter HWW angeschrieben wurde. In diesen Schreiben fordert der Insolvenzverwalter die Geschädigten auf, ihre Forderung über das Gläubiger-Portal anzumelden. Dieser Aufforderung ist zeitnah nachzukommen.
Dabei ist die Anmeldung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren nicht mit dem Antrag auf Erstattung bei Kaera zu verwechseln, der für die Abwicklung des Versicherungsfalls zuständig ist. Es handelt sich hierbei um zwei getrennte Verfahren und Geschädigte müssen ihre Ansprüche bei beiden anmelden. Die Voraussetzung, um eine Zahlung durch den Staat zu erhalten, ist übrigens laut dem Justizministerium, dass sich die Betroffenen bei beiden Verfahren angemeldet haben.
In der Anwaltskanzlei Lenné stehen wir den geschädigten Pauschalurlaubern gerne zur Seite und stellen sicher, dass sämtliche Fristen bei der Anmeldung der Ansprüche eingehalten werden. Lassen Sie sich von uns in einem kostenlosen Erstgespräch beraten.
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Guido Lenné
Anwaltskanzlei Lenné
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