OLG Linz: Online-Casino muss 130.000 € an Spieler zurückzahlen

27.04.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 3 Min. (618 mal gelesen)
Auch in Österreich wehren sich Verbraucher inzwischen immer häufiger gegen durch illegale Online-Casinos entstandene Schäden. Wie bei uns in Deutschland sind Online-Casinos in Österreich verboten.

Doch nach wie vor richten unzählige Online-Casinos ihr Angebot gezielt an den österreichischen und deutschen Markt – und verstoßen damit nach deutschem Recht gegen das geltende Glücksspielrecht, sodass mit Online-Casinos geschlossene Spielverträge nichtig sind. Dementsprechend können Verbraucher ihre verspielten Einsätze zurückfordern.

Ein österreichischer Verbraucher hatte vor dem Landgericht Salzburg ein Online-Casino auf Rückzahlung seines verspielten Geldes verklagt und Recht bekommen.

Die Verurteilung des Online-Casinos zur Rückzahlung von 130.000 € an den Kläger wurde in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Linz bestätigt (Quelle: Salzburger Nachrichten, Artikel vom 04.03.2020). Die Richter stellten außerdem klar, dass das Glücksspielmonopol, welches in Österreich gilt, nicht unionsrechtswidrig sei.

Online-Casinoverbot ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar

Auch hierzulande berufen sich Online-Casinos immer wieder darauf, dass das in Deutschland geltende Online-Casinoverbot unionsrechtswidrig sei. Dem deutschen Verbraucher bieten sie ihre Leistungen auch weiterhin an.

Doch neben dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG Urt. v. 26.10.2017  - Az.: 8 c 14.16 - u. - 8 C 18.16 -) haben auch das Bundesverfassungsgericht und der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden, dass das sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag ergebende Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten bzw. zu vermitteln (§ 4 Abs. 4 GlüStV), sowohl mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit als auch dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Unionsrecht vereinbar ist.

Am 03.07.2019 entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein – Az.: 4 MB 14/19 – hierzu:

„(2) Aus dem vertieften Beschwerdevorbringen zum Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine schon im summarischen Verfahren erkennbare Gemeinschaftsrechtswidrigkeit dieser Regelung. Sowohl der Senat als auch das Bundesverwaltungsgericht hatten bislang keine Zweifel an deren Bestand, insbesondere an deren Kohärenz (Senat, Urt. v. 23.03.2017 - 4 LB 2/16 -, juris Rn. 35 ff.; BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, juris Rn. 41 ff.). 

[…] 

(aa) Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Glücksspiele im Internet wegen der damit einhergehenden Eigenheiten im Vergleich zum stationären Glücksspiel spezifische und größere Gefahren für die in § 1 Satz 1 GlüStV niedergelegten Gemeinwohlziele mit sich bringen (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 -, juris Rn. 31 f. m.w.N.). Diese Einschätzung steht mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang (Urt. v. 28.02.2018 - C-3/17 -, juris, Rn. 41 m.w.N.). Anhand der Darlegungen der Antragstellerin vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass heute aufgrund aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse etwas anderes gelten müsste.“ (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss v. 03.07.2019 - 4 MB 14/19 -, Hervorhebung durch Kanzlei)

Zuvor hatte schon das OVG Lüneburg die Gültigkeit des Internetverbots mit seinem Beschluss vom 28.02.2019 bestätigt:

„1. Der Erlaubnisvorbehalt aus § 4 Abs. 1 GlüStV und das Internetverbot aus § 4 Abs. 4 GlüStV sind mit Verfassungs- und Unionsrecht weiterhin vereinbar.“ (OVG Lüneburg Urt. v. 28.02.2019 - 11 LB 497/18 -, Leitsatz, Hervorhebung durch Kanzlei)

Diese Entscheidungen der deutschen Verwaltungsgerichte lassen kaum darauf schließen, dass sich deutsche Zivilgerichte anders entscheiden werden.

Daher sollten sich Verbraucher, die durch illegale Online-Casinos geschädigt wurden, zur Wehr setzen und ihr Geld unbedingt von den Online-Casinos zurückverlangen. Die Anwaltskanzlei Lenné steht Ihnen dabei gerne zur Seite und prüft Ihren Fall im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs, vor Ort oder telefonisch.


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