Corona-Krise: Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall in Unternehmen

24.03.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 3 Min. (494 mal gelesen)
Aufgrund der Corona-Krise und den damit verbundenen Lieferengpässen bzw. Einschränkungen schließen aktuell zahlreiche Unternehmen. Einige Betriebsschließungen erfolgen sogar auf Anordnung der Behörden. Haben Unternehmen aber wegen des Arbeitsausfalls einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Die Bunderegierung hat angeordnet, dass bei Arbeitsausfällen, die auf die Bedrohung durch das Coronavirus zurückzuführen sind, über die Arbeitsagenturen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gewährt werden kann.

Kurzarbeitergeld: Was ist das?

Ein Arbeitgeber kann Kurzarbeitergeld beantragen, wenn er nicht ausreichend Arbeit für die Beschäftigung seiner Angestellten hat. Durch das Kurzarbeitergeld soll der Verdienstausfall zumindest in Teilen ausgeglichen werden.

Es handelt es sich dabei um eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber muss die reguläre Arbeitszeit kürzen und diese Maßnahme der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen.

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Belegschaft einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben. Dann werden anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 % erstattet.

Antrag auf Kurzarbeitergeld

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber gestellt und muss bei der Agentur für Arbeit binnen drei Monaten eingehen.

Berechnung der Höhe von Kurzarbeitergeld

Die Agentur für Arbeit zahlt Kurzarbeitergeld in der gleichen Höhe wie das Arbeitslosengeld. Für Arbeitnehmer mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind im Haushalt beträgt es also 67 % der Nettoentgeltdifferenz, für Arbeitnehmer ohne Kinder 60 %.

Bezugsdauer

Für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten kann Kurzarbeitergeld bewilligt werden (§ 104 Abs. 1 SGB III). Allerdings kann die Bezugsdauer unterbrochen werden, wenn der Arbeitgeber durch einen größeren Auftrag seine Arbeitnehmer kurzfristig wieder voll beschäftigen kann.

Anordnung von Kurzarbeit ohne Zustimmung der Arbeitnehmer?

Als Erstes ist zu prüfen, ob arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen im Hinblick auf die Anordnung von Kurzarbeit heranzuziehen sind. Ist das nicht der Fall, muss unbedingt die Zustimmung aller Mitarbeiter zur Einführung von Kurzarbeit eingeholt werden. Diese Zustimmungen muss der Arbeitgeber zusammen mit der Anzeige auf Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit einreichen.

Was ist, wenn einzelne Arbeitnehmer der Einführung von Kurzarbeit nicht zustimmen?

Sollte ein Mitarbeiter der Einführung von Kurzarbeit nicht zustimmen, kann das im schlimmsten Fall dazu führen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt.

Zwar darf das Arbeitsverhältnis nicht grundsätzlich wegen der Verweigerung von Kurzarbeit gekündigt werden (Maßregelungsverbot § 612a BGB). Wenn aber die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters im vertraglich vereinbarten Umfang nicht mehr möglich ist, dann muss eine Änderungskündigung zur Herabsetzung der Arbeitszeit vom Arbeitgeber ausgesprochen werden. Bei einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen (wie Kurzarbeit auf null) sind jedoch die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zu prüfen.

Ausgleich des Verdienstausfalls

Arbeitgeber können ihren Angestellten auf freiwilliger Basis einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen. In einigen Tarifverträgen ist die Zahlung eines Zuschusses bei Kurzarbeit durch den Arbeitgeber zwingend geregelt. Grundsätzlich ist dieser Zuschuss steuerpflichtig.

Früheste Anzeige von Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit

Frühestens von dem Kalendermonat an, in dem bei der Agentur für Arbeit die Anzeige über den Arbeitsausfall eingegangen ist, kann Kurzarbeitergeld geleistet werden (§ 99 Abs. 2 SGB III). 

So läuft die Beantragung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes ab

Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall schriftlich oder elektronisch bei der Agentur für Arbeit anzeigen (§ 99 Abs. 1 SGB III) und anschließend die Ankündigung der Kurzarbeit sowie die Vereinbarungen über die Einführung von Kurzarbeit vorlegen. Unternehmen mit einem Betriebsrat müssen der Anzeige zudem die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Anzugeben sind außerdem die Gründe des Arbeitsausfalls.

Im Anschluss hat der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld für die ausgefallenen Stunden zu berechnen und zusammen mit dem Gehalt für geleistete Arbeitsstunden an die Belegschaft auszuzahlen.

Gerne stehen wir in unserer Kanzlei Arbeitgebern bei allen Fragen rund um Kurzarbeit zur Seite, um einen reibungslosen Ablauf zu sichern. Wir sind telefonisch sowie per E-Mail für Sie erreichbar.


Autor dieses Rechtstipps

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