Betriebsrente bei zehn Pensionskassen mit 130.000 Betroffenen stark gefährdet

24.08.2018, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (213 mal gelesen)
Die Finanzaufsicht BaFin warnte bereits 2016 davor, dass einige Pensionskassen ohne neues Kapital die Rentenansprüche der Arbeitnehmer nicht mehr erfüllen können. Bei zehn Kassen ist die Betriebsrente inzwischen ernsthaft in Gefahr.

Bereits im Mai 2016 warnte die Finanzaufsicht BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) davor, dass einige Pensionskassen die Rentenansprüche der Arbeitnehmer ohne neues Kapital nicht mehr erfüllen können. Inzwischen ist die Betriebsrente bei zehn Kassen ernsthaft in Gefahr. Um eine Kürzung der Betriebsrente zu verhindern, finden derzeit intensive Gespräche zwischen der BaFin und 45 Pensionskassen statt.

Das Prinzip Pensionskasse

Die Pensionskasse ist ein klassisches Instrument der betrieblichen Altersvorsorge. Über die Pensionskasse sagt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Versorgungsleistungen für das Rentenalter zu. Der Versorgungsträger ist dabei die Pensionskasse.

Wer ist betroffen?

2,8 Millionen Arbeitnehmer haben Versorgungsansprüche bei Pensionskassen.
Davon beziehen bereits 300.000 eine Rente.
Besonders gefährdet sind zehn Kassen mit 130.000 Betroffenen – 30.000 davon in Rente.

Für die Pensionskassen stellen die extrem niedrigen Zinsen ein Problem dar. Anders als die Lebensversicherer sind sie nämlich verpflichtet, den Arbeitnehmern eine lebenslange Rente zu zahlen. Und da die durchschnittliche Lebenserwartung der Arbeitnehmer steigt, die Rendite jedoch sinkt, könnten die Pensionskassen ernsthaft in Zahlungsnot geraten. 

Nun sollen die jeweiligen Unternehmen und Aktionäre neues Kapital in die Pensionskassen einzahlen. Das geschieht jedoch auf freiwilliger Basis und wird das Defizit langfristig wohl kaum abdecken.

Was können Arbeitnehmer tun, wenn ihre Betriebsrente gekürzt wird?

Wenn Ihnen als Arbeitnehmer die Betriebsrente gekürzt wird, haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Ausgleichsanspruch. Dieser Anspruch liegt darin begründet, dass Arbeitgeber das Geld ihrer Arbeitnehmer anlegen und somit als Treuhänder der Arbeitnehmer fungieren. Das eingesetzte Gehalt der Arbeitnehmer ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG durch die Arbeitgeber in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umzuwandeln.

Kürzt aber die Pensionskasse die Leistungen an einen Arbeitnehmer, ist der Arbeitgeber folglich verpflichtet, für die Kürzung zu haften und den Differenzbetrag zu erstatten. Schließlich hat er seinem Arbeitnehmer eine Leistung zugesagt, hat aber für die betriebliche Altersvorsorge nicht die richtige Versorgungsart gewählt. Nur wenn der Arbeitgeber nicht mehr existiert, ist eine Haftungsinanspruchnahme nicht mehr möglich.  

Ansprüche gegenüber Arbeitgeber geltend machen

Arbeitnehmer, denen die Betriebsrente bereits gekürzt wurde oder die glauben, dass Sie zu wenig Betriebsrente erhalten werden, sollten sich von einem Anwalt zur Inanspruchnahme des Arbeitgebers beraten lassen. Die Anwaltskanzlei Lenné bietet hierfür eine kostenlose Erstberatung an.


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