Kündigung nur zur Ansicht – reicht das aus? Was rechtlich gilt, wenn ein Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben nicht behalten darf.

25.06.2025, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (37 mal gelesen)
Gilt eine Kündigung bereits dann als zugestellt, wenn der Arbeitnehmer sie nur lesen, aber nicht behalten darf? Warum genau das nicht ausreicht und worauf es rechtlich ankommt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Wie muss eine Kündigung übergeben werden, damit sie gültig ist?

Damit eine Kündigung rechtlich wirksam ist, müssen bestimmte formale Vorgaben eingehalten werden. Kommt es hier zu Fehlern, kann das zur Folge haben, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis weiterläuft.

Ein Aspekt, der wiederholt für gerichtliche Auseinandersetzungen sorgt, ist die Art und Weise der Zustellung. Darf ein Arbeitnehmer lediglich einen Blick auf das Kündigungsschreiben werfen – oder muss er das Dokument auch tatsächlich in seinen Besitz bekommen?

Diese Frage beschäftigte bereits mehrere Arbeitsgerichte, darunter das LAG Düsseldorf und das LAG Hamburg. In beiden Verfahren war den Beschäftigten die Einsicht in das Kündigungsschreiben gewährt worden, allerdings ohne die Möglichkeit, es mitzunehmen. Die Gerichte entschieden: Das reicht nicht – die Kündigungen waren damit nicht wirksam.

Nach Auffassung der Richter ist es zwingend erforderlich, dass das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer physisch übergeben wird – also so, dass er es behalten kann. Es genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer das Dokument nur liest oder es nach der Unterschrift wieder aushändigen muss.

Warum ist das wichtig? Nur wenn der Arbeitnehmer das Original in Händen hält, kann er es in Ruhe prüfen – etwa im Hinblick auf Unterschrift, Zuständigkeit oder mögliche formale Mängel. Ohne diese Möglichkeit ist eine rechtliche Überprüfung kaum möglich.

Wird das Schreiben also nicht dauerhaft überlassen, bleibt die Kündigung rechtlich unwirksam – und das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin.

Was gilt, wenn der Arbeitnehmer die Annahme verweigert?

Allerdings kann ein Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht dadurch verhindern, dass er sich weigert, die Kündigung entgegenzunehmen. Maßgeblich ist, dass der Arbeitgeber ernsthaft versucht hat, das Schreiben zu übergeben. Wird die Annahme verweigert oder das Dokument ignoriert, gilt die Kündigung dennoch als zugestellt. Das Gleiche gilt, wenn ein Brief mit Kündigung nicht aus dem Briefkasten geholt wird.

Lassen Sie Ihre Kündigung rechtlich überprüfen

Sie haben eine Kündigung erhalten und sind sich unsicher, ob sie ordnungsgemäß übergeben wurde oder inhaltlich Bestand hat? Dann wenden Sie sich an uns. In einer kostenlosen Erstberatung prüfen wir Ihre Situation und besprechen, welche rechtlichen Schritte sinnvoll sein können.

Wichtig: Eine Kündigungsschutzklage muss in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

👉 Hier klicken, um unser kostenloses Soforthilfepaket Arbeitsrecht herunterzuladen. Es enthält wertvolle Informationen zu Kündigung, Abfindung und Fristen.

Sie wollen regelmäßig nützliche Rechtstipps wie diese? Hier bekommen Sie unseren kostenlosen Newsletter mit wertvollen Geldtipps: https://www.anwalt-leverkusen.de/newsletter.html

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Guido Lenné

Anwaltskanzlei Lenné

   (1 Bewertung)
Weitere Rechtstipps (155)

Anschrift
Max-Delbrück-Straße 18
51377 Leverkusen
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Guido Lenné

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Guido Lenné

Anwaltskanzlei Lenné

   (1 Bewertung)
Weitere Rechtstipps (155)

Anschrift
Max-Delbrück-Straße 18
51377 Leverkusen
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Guido Lenné