Urteil gegen PayPal: Mitwirkungsverbot gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV
13.01.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 4 Min. (320 mal gelesen)
Mit einem durch die Anwaltskanzlei Lenné erstrittenen Urteil hat das Landgericht Ulm bestätigt, dass das Mitwirkungsverbot an Zahlungen in Verbindung mit illegalem Online-Glücksspiel gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbotsgesetz habe daher zivilrechtliche Konsequenzen für die Zahlungsdienstleister, befand das Gericht und verurteilte PayPal zu Schadensersatz.
Mit dem durch unsere Anwaltskanzlei erstrittenen Urteil bestätigte das Landgericht Ulm am 16. Dezember 2019 zu Recht, dass es sich beim Mitwirkungsverbot an Transaktionen im Zusammenhang mit illegalem Onlineglücksspiel gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV um ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB handele. Folglich habe ein Verstoß gegen dieses Verbotsgesetz für die Zahlungsdienstleister zivilrechtliche Konsequenzen. Darauf aufbauend wurde der Zahlungsdienstleister PayPal vom LG Ulm zum Schadensersatz von 9.662,23 Euro verurteilt.
Das Landgericht Ulm unterstreicht mit seinem Urteil nicht nur die elementare Bedeutung des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV, es schafft damit auch ein Pendant zu der bisherigen negativen Rechtsprechung, z. B. aus München.
Entgegen der Richter in München sieht nämlich das LG Ulm keine Abhängigkeit des Mitwirkungsverbots nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV von der Tätigkeit der Glücksspielaufsichtsbehörde gemäß §§ 9 GlüStV ff.:
Insgesamt folgt aus dem eindeutigen Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, Finanztransaktionen schon im Vorfeld von illegalem Glücksspiel einzudämmen, und aus der Systematik des Gesetzes, dass § 4 Abs. 1 S. 2 GlückStV eine zivilrechtliche Verbotsnorm darstellt, die keine weiteren Voraussetzungen aufgrund der öffentlich-rechtlichen Regelung in § 9 GlückStV hat (ebenso AG Leverkusen, WM 2019, 1304; AG Münch, Urt. 21.2.2018, Az. 158 C 19107/17, Rn. 18 – juris; Maier, EWiR 2019, 451 (452); Rock, ZfWG 2019, 412 (413); a.A. OLG München, Verf. 6.2.2019, Az. 19 U 793/18, Rn. 6 – juris; LG Düsseldorf, Urt. 10.10.2019, Az. 8 O 398/18 – juris; LG Wuppertal, Urt. V. 30.10.2019, Az. 3 O 384/18; Neuhof, WuB 2019, 546 (549)). Die Gesetzesmaterialien können dieses Ergebnis nicht in Frage stellen, insbesondere, da es sich um einen Staatsvertrag handelt, der keinen einheitlichen Gesetzgebungsprozess hatte. So weicht auch die Rechtsansicht der Landesregierung Niedersachsen von den Gesetzesmaterialien ab (vgl. LT (Niedersachsen)-Drucks. 18/3543, Bl. 373f.).“ (LG Ulm, Urteil vom 16.12.2019 – 4 O 202/18)
Die Argumentation des Landgerichts München, dass die Schadensersatzpflicht der Zahlungsdienstleister den Spielern „Glücksspiel ohne Reue“ ermögliche, überzeugt das LG Ulm ebenfalls nicht:
„Dieses Argument betrachtet jedoch allein die Folgen eines Verstoßes. Auszugehen ist aber von dem Fall, dass der Finanzdienstleister diese Transaktionen gerade unterbindet. Nach dem Argument des LG München I müsste auch ein Casino, das einen Spieler trotz Sperrvertrag spielen lässt, den Einsatz nicht zurückgewähren, da dieser bei Umgehung der Sperre ja einen „Freibrief“ hätte. Der BGH hat logischerweise umgekehrt entschieden (BGH, Urt. 15.12.2005, Az. III ZR 65/05). Denn der Gesetzgeber will die Finanztransaktionen gerade von Anfang an verhindern. Dabei darf nicht der Fall betrachtet werden, was die Folgen sind, wenn diese doch, entgegen dem gesetzlichen Verbot, stattfindet. Denn das Gericht hat nicht zu beurteilen, ob der Gesetzgeber durch das Gesetz seine Zielsetzung erreicht. Vielmehr muss der Zweck des Gesetzes, also die Zahlungen zu unterbinden, erreicht werden. Das Argument des LG München I hätte zur Folge, dass die Finanztransaktion gerade wirksam sein soll, damit der Spieler sie nicht vom Finanzunternehmen ersetzt verlangen kann. Das Gesetz bestimmt aber, dass sie nicht wirksam sein soll. Das Argument des LG München I kann daher jedenfalls dann nicht gelten, wenn das Finanzunternehmen nicht gutgläubig ist (dazu im Weiteren). In diesem Fall ist die Auffassung des LG München I mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen.“ (LG Ulm, Urteil vom 16.12.2019 – 4 O 202/18)
Es läge auf der Hand, dass Zahlungsdienstleister bei solchen Sanktionen des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV (d. h., eine Schadensersatzpflicht, die die Gebühren per Transaktion deutlich übersteigt) aus dem Geschäft aussteigen würden, so das LG Ulm. Die wirtschaftliche Lukrativität dieses Geschäftsbereiches werde daher gegen Null sinken, sodass es einfach keine Onlinezahlungsmöglichkeiten für Onlineglücksspiel mehr geben werde. Langfristig werde es dann auch kein Online-Glücksspiel mehr geben, wodurch der Zweck des Glücksspielstaatsvertrages erreicht wäre.
Bei Zahlungsdienstleistern bestehe im Lichte des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV eine Kontrollpflicht auf Zahlungen, so das LG Ulm weiter. Im Hinblick auf PayPal hielten die Richter die Erfüllung dieser Pflicht für unproblematisch, da PayPal Akzeptanzverträge direkt mit den Online-Glücksspielanbietern geschlossen habe:
„In Abwägung der vertraglichen Verpflichtung und der Dienstleistungsfreiheit des Zahlungsdienstleisters und des legitimen Interesses des Gesetzgebers, Onlineglücksspiel schon durch Unterbinden der Zahlungsströme zu bekämpfen, ist ein Ausgleich dadurch möglich, dass vom Zahlungsdienstleiter eine Kontrollpflicht auf Zahlungen besteht, die im Zusammenhang mit Glücksspiel stehen können. Dies ist der Beklagten hier unstreitig möglich, da sie eine Zahlung nicht an eine anonyme Kontonummer sendet, sondern den Zahlungsempfänger und dessen Geschäftsfeld kennt, da sie mit diesem einen Akzeptanzvertrag geschlossen hat.“ (LG Ulm, Urteil vom 16.12.2019 – 4 O 202/18)
Da weder PayPal noch andere Zahlungsdienstleister Vorsorge zur Erfüllung dieser Kontrollpflicht getroffen haben, müssen sie den Spielern den Schaden in der Höhe der erlittenen Verluste ersetzen.
Das Urteil des LG Ulm ist deshalb erfreulich, weil es sich intensiv mit der Systematik, dem Sinn und Zweck des Gesetzes und den Argumenten der bisherigen Rechtsprechung befasst hat.
Gerne kämpft die Anwaltskanzlei Lenné auch für Sie, Ihr verspieltes Geld zurückzuholen, indem wir beispielsweise zivilrechtlich gegen den jeweiligen Zahlungsdienstleister vorgehen.
Mit dem durch unsere Anwaltskanzlei erstrittenen Urteil bestätigte das Landgericht Ulm am 16. Dezember 2019 zu Recht, dass es sich beim Mitwirkungsverbot an Transaktionen im Zusammenhang mit illegalem Onlineglücksspiel gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV um ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB handele. Folglich habe ein Verstoß gegen dieses Verbotsgesetz für die Zahlungsdienstleister zivilrechtliche Konsequenzen. Darauf aufbauend wurde der Zahlungsdienstleister PayPal vom LG Ulm zum Schadensersatz von 9.662,23 Euro verurteilt.
Das Landgericht Ulm unterstreicht mit seinem Urteil nicht nur die elementare Bedeutung des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV, es schafft damit auch ein Pendant zu der bisherigen negativen Rechtsprechung, z. B. aus München.
Entgegen der Richter in München sieht nämlich das LG Ulm keine Abhängigkeit des Mitwirkungsverbots nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV von der Tätigkeit der Glücksspielaufsichtsbehörde gemäß §§ 9 GlüStV ff.:
Insgesamt folgt aus dem eindeutigen Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, Finanztransaktionen schon im Vorfeld von illegalem Glücksspiel einzudämmen, und aus der Systematik des Gesetzes, dass § 4 Abs. 1 S. 2 GlückStV eine zivilrechtliche Verbotsnorm darstellt, die keine weiteren Voraussetzungen aufgrund der öffentlich-rechtlichen Regelung in § 9 GlückStV hat (ebenso AG Leverkusen, WM 2019, 1304; AG Münch, Urt. 21.2.2018, Az. 158 C 19107/17, Rn. 18 – juris; Maier, EWiR 2019, 451 (452); Rock, ZfWG 2019, 412 (413); a.A. OLG München, Verf. 6.2.2019, Az. 19 U 793/18, Rn. 6 – juris; LG Düsseldorf, Urt. 10.10.2019, Az. 8 O 398/18 – juris; LG Wuppertal, Urt. V. 30.10.2019, Az. 3 O 384/18; Neuhof, WuB 2019, 546 (549)). Die Gesetzesmaterialien können dieses Ergebnis nicht in Frage stellen, insbesondere, da es sich um einen Staatsvertrag handelt, der keinen einheitlichen Gesetzgebungsprozess hatte. So weicht auch die Rechtsansicht der Landesregierung Niedersachsen von den Gesetzesmaterialien ab (vgl. LT (Niedersachsen)-Drucks. 18/3543, Bl. 373f.).“ (LG Ulm, Urteil vom 16.12.2019 – 4 O 202/18)
Die Argumentation des Landgerichts München, dass die Schadensersatzpflicht der Zahlungsdienstleister den Spielern „Glücksspiel ohne Reue“ ermögliche, überzeugt das LG Ulm ebenfalls nicht:
„Dieses Argument betrachtet jedoch allein die Folgen eines Verstoßes. Auszugehen ist aber von dem Fall, dass der Finanzdienstleister diese Transaktionen gerade unterbindet. Nach dem Argument des LG München I müsste auch ein Casino, das einen Spieler trotz Sperrvertrag spielen lässt, den Einsatz nicht zurückgewähren, da dieser bei Umgehung der Sperre ja einen „Freibrief“ hätte. Der BGH hat logischerweise umgekehrt entschieden (BGH, Urt. 15.12.2005, Az. III ZR 65/05). Denn der Gesetzgeber will die Finanztransaktionen gerade von Anfang an verhindern. Dabei darf nicht der Fall betrachtet werden, was die Folgen sind, wenn diese doch, entgegen dem gesetzlichen Verbot, stattfindet. Denn das Gericht hat nicht zu beurteilen, ob der Gesetzgeber durch das Gesetz seine Zielsetzung erreicht. Vielmehr muss der Zweck des Gesetzes, also die Zahlungen zu unterbinden, erreicht werden. Das Argument des LG München I hätte zur Folge, dass die Finanztransaktion gerade wirksam sein soll, damit der Spieler sie nicht vom Finanzunternehmen ersetzt verlangen kann. Das Gesetz bestimmt aber, dass sie nicht wirksam sein soll. Das Argument des LG München I kann daher jedenfalls dann nicht gelten, wenn das Finanzunternehmen nicht gutgläubig ist (dazu im Weiteren). In diesem Fall ist die Auffassung des LG München I mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen.“ (LG Ulm, Urteil vom 16.12.2019 – 4 O 202/18)
Es läge auf der Hand, dass Zahlungsdienstleister bei solchen Sanktionen des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV (d. h., eine Schadensersatzpflicht, die die Gebühren per Transaktion deutlich übersteigt) aus dem Geschäft aussteigen würden, so das LG Ulm. Die wirtschaftliche Lukrativität dieses Geschäftsbereiches werde daher gegen Null sinken, sodass es einfach keine Onlinezahlungsmöglichkeiten für Onlineglücksspiel mehr geben werde. Langfristig werde es dann auch kein Online-Glücksspiel mehr geben, wodurch der Zweck des Glücksspielstaatsvertrages erreicht wäre.
Bei Zahlungsdienstleistern bestehe im Lichte des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV eine Kontrollpflicht auf Zahlungen, so das LG Ulm weiter. Im Hinblick auf PayPal hielten die Richter die Erfüllung dieser Pflicht für unproblematisch, da PayPal Akzeptanzverträge direkt mit den Online-Glücksspielanbietern geschlossen habe:
„In Abwägung der vertraglichen Verpflichtung und der Dienstleistungsfreiheit des Zahlungsdienstleisters und des legitimen Interesses des Gesetzgebers, Onlineglücksspiel schon durch Unterbinden der Zahlungsströme zu bekämpfen, ist ein Ausgleich dadurch möglich, dass vom Zahlungsdienstleiter eine Kontrollpflicht auf Zahlungen besteht, die im Zusammenhang mit Glücksspiel stehen können. Dies ist der Beklagten hier unstreitig möglich, da sie eine Zahlung nicht an eine anonyme Kontonummer sendet, sondern den Zahlungsempfänger und dessen Geschäftsfeld kennt, da sie mit diesem einen Akzeptanzvertrag geschlossen hat.“ (LG Ulm, Urteil vom 16.12.2019 – 4 O 202/18)
Da weder PayPal noch andere Zahlungsdienstleister Vorsorge zur Erfüllung dieser Kontrollpflicht getroffen haben, müssen sie den Spielern den Schaden in der Höhe der erlittenen Verluste ersetzen.
Das Urteil des LG Ulm ist deshalb erfreulich, weil es sich intensiv mit der Systematik, dem Sinn und Zweck des Gesetzes und den Argumenten der bisherigen Rechtsprechung befasst hat.
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Autor dieses Rechtstipps

Guido Lenné
Anwaltskanzlei Lenné
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