EuGH stärkt Verbraucherrechte bei Verlust der NFC-Bankkarte

20.11.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (213 mal gelesen)
Wenn die Bankkarte mit kontaktloser Bezahlfunktion verlorengeht oder gestohlen wird, können Dritte damit mehrfach Zahlungen bis zu 25 Euro ohne Eingabe der PIN tätigen – auch dann noch, wenn der Verlust der Bank bereits gemeldet wurde. Aber wer haftet für solche Abbuchungen? In einem aktuellen Urteil stärkt der EuGH die Verbraucherrechte.

Das kontaktlose Bezahlen ist inzwischen allseits beliebt. Wie sicher ist die sogenannte NFC-Technik (Near Field Communication) aber bei Verlust der Karte? Und wer haftet für unbefugte Abbuchungen? Mit seinem Urteil vom 11.11.2020 (Az.: C-287/19) stärkt der Europäische Gerichtshof nun die Rechte der Verbraucher. Bankkunden tragen dementsprechend nicht das Risiko für Zahlungen, die getätigt werden, nachdem die Bank über den Kartenverlust informiert wurde.

Die zwei Seiten der NFC-Technik

Grundsätzlich gilt das NFC-Bezahlsystem als sehr sicher, denn das Bezahlen per Bankkarte oder Smartphone funktioniert nur in direkter Nähe zum Bezahlterminal. Der für die Zahlung verschlüsselt übertragene Datensatz bzw. „Token“ ist zudem nur für einen einzigen Bezahlvorgang gültig, kann also nicht mehrfach verwendet werden. Bequem für den Verbraucher: Zur Autorisierung der Buchung ist bei kleineren Beträgen bis 25 Euro keine PIN-Eingabe am Kassenterminal erforderlich.

Doch ebendiese Tatsache ermöglicht es Dritten, Zahlungen mit einer fremden Karte zu tätigen. Zwar immer nur kleine Beträge bis 25 Euro, doch auch diese können sich summieren und durchaus einen beträchtlichen Schaden anrichten.

EuGH stärkt Rechte der Verbraucher

Banken führen hierbei an, dass es technisch nicht machbar sei, die Nahfeldkommunikationsfunktion für das kontaktlose Zahlen zu sperren. Das ließ der Europäische Gerichtshof jedoch in Bezug auf die Haftung nicht gelten. Nach Auffassung der Richter dürften einem Bankkunden, nachdem er den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung seiner Karte der Bank gemeldet habe, keine finanziellen Schäden entstehen – es sei denn, er habe in betrügerischer Absicht gehandelt.

Es ging dabei um einen Fall, in dem der österreichische Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen die DenizBank geklagt hatte. Konkret ging es dem VKI um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für NFC-Karten, in denen die Bank die Haftung für nicht autorisierte Zahlungen ausschließt. Der Kontoinhaber trage beim Verlust der Karte das Risiko eines NFC-Missbrauchs selbst, hieß es darin. Eine Sperrung dieser Funktion beim Verlust der Karte sei technisch nicht möglich, daher würden NFC-Zahlungen bis 75 Euro nicht erstattet.

Der EuGH sprach sich in seinem Urteil zugunsten des klagenden Vereins – und damit für die Verbraucher – aus: Für den Schaden habe nicht der Bankkunde, sondern die Bank aufzukommen. Immer vorausgesetzt, der Bankkunde habe den Verlust der Karte gemeldet und nicht in betrügerischer Absicht gehandelt. Davon abweichende Geschäftsbedingungen seien unwirksam, so die Richter.

Kunden, denen durch den Verlust ihrer NFC-Karte Schäden entstanden sind, nachdem sie den Verlust der Karte ihrer Bank gemeldet haben, tragen dafür also nicht die Haftung. Gerne steht Ihnen die Anwaltskanzlei Lenné hier zur Seite und setzt Ihre Ansprüche gegenüber der Bank durch. Lassen Sie sich einfach in einem kostenlosen Erstgespräch unverbindlich beraten.


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