Unternehmerkredite: Bearbeitungsgebühren und Einmalzahlungen laut BGH unzulässig

28.05.2018, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 3 Min. (157 mal gelesen)
Die im Rahmen von Kreditverträgen gezahlte Bearbeitungsgebühr ist durch die Bank zu erstatten. Laut BGH-Urteil gilt dies auch für Unternehmerkredite.

Kreditverträge: Bearbeitungsgebühren und Einmalzahlungen sind unzulässig

Klauseln in Kreditverträgen, die eine Pflicht zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr enthalten, benachteiligen den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind daher nichtig (§ 307 Abs. 1 BGB). Die gezahlte Bearbeitungsgebühr ist daher durch die Bank zu erstatten.

Gemeint ist damit, dass die Bank Kosten für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die sie im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15 - bestätigt, dass dies auch zutrifft, wenn es sich bei dem Kreditnehmer um einen Unternehmer handelt. Häufig weigern sich die Banken jedoch, die Bearbeitungsgebühren zu erstatten.

Die Argumentation der Banken: Sonderleistung

Gerne  behaupten die Banken, es handle sich bei der Bearbeitungsgebühr um eine Gebühr für eine Sonderleistung, die dem besonderen Beratungs- und Prüfaufwand bei der Kreditvergabe geschuldet sei. Bei der vergebenen Finanzierung soll es sich jeweils um eine speziell zugeschnittene Finanzierung handeln (z. B. Bauprojekt, Unternehmensgründung usw.).

Der BGH hat jedoch klargestellt, dass auch dieser Beratungs- und Prüfaufwand im Interesse der Bank erfolgt und nicht als Sonderleistung anzusehen ist.


Die Machtstellung der Bank

Der BGH hat überdies bestätigt, eine angemessene Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ändere nichts daran, dass der Kunde durch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangte Bearbeitungsgebühr unangemessen benachteiligt werde (vgl. BGH Urt. v. 04.07.2017 - XI ZR 562/15 - Rn. 54).

Auch die Verhandlungskompetenz eines Unternehmers rechtfertigt keine Bearbeitungsgebühr. Denn es gilt: Ob es sich um einen Unternehmer oder einen Verbraucher handelt, die Machtstellung einer Bank bei der Darlehensvergabe bleibt unverändert bestehen.


Die vermeintlich individuell ausgehandelte Bearbeitungsgebühr

Die Banken argumentieren regelmäßig, die Bearbeitungsgebühr sei keine Klausel der Bank, also keine Allgemeine Geschäftsbedingung. Vielmehr soll die Bearbeitungsgebühr im Einzelfall mit dem Vertragspartner ausgehandelt worden sein. Und eine Individualvereinbarung (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB) fiele nicht unter die Rechtsprechung des BGH zum Bearbeitungsentgelt.

Eine ausgehandelte Bearbeitungsgebühr liegt jedoch in der Regel nicht vor. An den Begriff des „Aushandelns“ stellt der BGH sehr hohe Anforderungen. Es reicht nicht, dass auf die Gebühr hingewiesen wurde und der Kunde diese akzeptiert hat. Will die Bank eine Bearbeitungsgebühr im Einzelfall aushandeln, muss die Gebühr ernsthaft zur Disposition gestellt und zum Gegenstand der Verhandlungen gemacht werden. Schließt die Bank einen Verzicht auf die Gebühr von vorneherein aus, ist das schon nicht mehr der Fall.

Die Bank wird nur schwer beweisen können, dass die Gebühr im Einzelfall ausgehandelt worden ist. Beruft sie sich auf den Einwand der Individualabrede, dann ist sie dafür darlegungs- und beweisbelastet.


Einmalzahlung oder Bearbeitungsgebühr?

Es kommt nicht zwingend darauf an, dass die Bank die verlangte Einmalzahlung als Bearbeitungsgebühr deklariert. Entscheidend ist, wofür sie eine Einmalzahlung verlangt. So war in vielen Fällen die Bearbeitungsgebühr nicht explizit als solche benannt:

„Für die vorgenommene Finanzierungsberatung sowie die in diesem Zusammenhang durchgeführte allgemeine Strukturierung und Prüfung Ihrer Projektfinanzierung und die Erstattung der Auslagen stellen wir Ihnen eine einmalige Vergütung i. H. v. 42.500 € in Rechnung. Die Vergütung ist bei der Annahme unserer Finanzierungszusage fällig. Die einmalige Vergütung ist nicht laufzeitabhängig und wird nicht – auch nicht teilweise – zurückerstattet.“

Fazit: Die Bank berechnete dem Kunden eine Einmalzahlung für die Bonitätsprüfung i. H. v. 42.500 €, denn nichts anderes wird durch die vorstehende Formulierung beschrieben. Die Bank hätte hier ebenso gut scheiben können: „Bearbeitungsgebühr = 42.500 €“.


Erstattungsanspruch prüfen lassen


Haben Sie als Unternehmer oder das von Ihnen geführte Unternehmen bei der Darlehensvergabe eine Einmalzahlung geleistet? Oder wurde in Ihrem Vertrag ausdrücklich eine Bearbeitungsgebühr berechnet? Dann sollten Sie prüfen lassen, ob hier ein Erstattungsanspruch besteht.

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema.


Autor dieses Rechtstipps

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