Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall erneut gestärkt
15.04.2019, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 3 Min. (238 mal gelesen)
Bei Auffahrunfällen hat in der Regel derjenige Schuld, der aufgefahren ist. Immer häufiger gab es zuletzt jedoch Gerichtsurteile, bei denen der sogenannte Anscheinsbeweis erschüttert wurde, weil der Vorausfahrende plötzlich gebremst hatte. Nun besagt aber ein Urteil des OLG Hamm, dass der Hinterherfahrende plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden einkalkulieren muss.
„Wenn es hinten kracht, gibt es vorne Geld.“ Diesen Spruch lernen die meisten Autofahrer schon früh. Er sagt aus, dass bei einem Verkehrsunfall, insbesondere bei einem Auffahrunfall, für gewöhnlich derjenige Schuld haben soll, der aufgefahren ist.
In den vergangenen Jahren gab es aber vermehrt Berichte, dass dies nicht immer zwingend zutreffend ist. Gerichte haben den sogenannten Anscheinsbeweis - also dass der von hinten Kommende beim Auffahrunfall Schuld hat - immer dann erschüttert gesehen, wenn der Vorausfahrende ohne erkennbaren Grund abrupt gebremst hatte. In der Folge kann es zu einer Haftungsteilung kommen. In Einzelfällen wurde sogar dem Vorausfahrenden die volle Schuld gegeben, z. B. wenn an einer Ampel erst angefahren und dann plötzlich grundlos abgebremst wurde, nachdem diese auf Grün geschaltet hatte.
Solche Urteile über die Erschütterung des Anscheinsbeweises bei grundlosem Abbremsen haben allerdings in der Praxis dazu geführt, dass der Auffahrende bzw. dessen Haftpflichtversicherung in einer Vielzahl von Fällen angab, der Vorausfahrende habe plötzlich und ohne zwingenden Grund abgebremst.
OLG Hamm: Schuld des Auffahrenden erneut gestärkt
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 31.08.2018 (Az.: 7 U 70/17) die Annahme des Anscheinsbeweises, dass der Auffahrende Schuld hat, jedoch erneut gestärkt.
Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer, der in einem Kreisverkehr auf ein anderes Fahrzeug aufgefahren war, gegen den Vordermann geklagt. Begründung: Dieser habe bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr plötzlich gebremst. Das zuständige Landgericht hatte die Klage zuvor abgewiesen, woraufhin der Kläger Berufung einlegte. Diese wurde dann vom Oberlandesgericht Hamm per Beschluss ebenfalls zurückgewiesen und das ursprüngliche Urteil bestätigt.
Ausreichend Sicherheitsabstand, um plötzlich zu bremsen, ist stets einzuhalten
Das OLG Hamm führte an, dass in solchen Situationen der erste Anschein dafür spräche, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft verursacht habe - entweder indem er den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe, unaufmerksam war oder mit einer den Straßen- und Lichtverhältnissen unangemessenen Geschwindigkeit gefahren sei. Er sei verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er im Notfall rechtzeitig anhalten kann, wenn z. B. ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht. Nur wenn der Auffahrende eine grundlose Vollbremsung des Vordermannes beweisen kann (wofür er die volle Beweislast trägt), kann der Anscheinsbeweis gegen ihn erschüttert werden.
Darüber hinaus hat das OLG in Fällen, in denen der Hinterherfahrende den Sicherheitsabstand zu gering bemessen hatte, für eine Mitschuld des Vordermannes nur noch wenig Raum gelassen. In § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO heißt es zwar, dass der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen darf. Im Falle einer gravierenden Unterschreitung des gebotenen Sicherheitsabstands seitens des Auffahrenden (in diesem Fall waren es 2 Meter anstatt der gebotenen 10 Meter) würde jedoch die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs vollständig hinter der des Auffahrenden zurücktreten. Das sei selbst dann zutreffend, wenn ein geringer Verstoß des Vorausfahrenden gegen das Gebot, nicht ohne zwingenden Grund plötzlich zu bremsen, vorliegen würde.
Denn in § 4 Abs. 1 Satz 1 heißt es weiter, dass der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein muss, dass man auch dann noch rechtzeitig anhalten kann, wenn plötzlich gebremst wird. Ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss also stets einkalkuliert werden.
Diese Rechtsprechung macht deutlich, wie stark der Anscheinsbeweis, dass bei einem Unfall der Auffahrende Schuld hat, tatsächlich ist. Damit es zu einer Mithaftung des Vorausfahrenden kommt, muss bewiesen werden, dass er plötzlich und ohne zwingenden Grund stark gebremst hat. War der Sicherheitsabstand aber deutlich zu gering, muss sich selbst dann nicht zwingend eine Mithaftung des Vorausfahrenden ergeben.
Sind Sie der oder die Geschädigte eines Auffahrunfalls und die Versicherung des Unfallgegners will Ihnen eine Mitschuld geben, um die Ansprüche zu kürzen? Damit müssen Sie sich keineswegs abfinden. Nehmen Sie in einem solchen Fall schnellstmöglich anwaltliche Hilfe in Anspruch. Wir beraten Sie hierzu gerne. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.
„Wenn es hinten kracht, gibt es vorne Geld.“ Diesen Spruch lernen die meisten Autofahrer schon früh. Er sagt aus, dass bei einem Verkehrsunfall, insbesondere bei einem Auffahrunfall, für gewöhnlich derjenige Schuld haben soll, der aufgefahren ist.
In den vergangenen Jahren gab es aber vermehrt Berichte, dass dies nicht immer zwingend zutreffend ist. Gerichte haben den sogenannten Anscheinsbeweis - also dass der von hinten Kommende beim Auffahrunfall Schuld hat - immer dann erschüttert gesehen, wenn der Vorausfahrende ohne erkennbaren Grund abrupt gebremst hatte. In der Folge kann es zu einer Haftungsteilung kommen. In Einzelfällen wurde sogar dem Vorausfahrenden die volle Schuld gegeben, z. B. wenn an einer Ampel erst angefahren und dann plötzlich grundlos abgebremst wurde, nachdem diese auf Grün geschaltet hatte.
Solche Urteile über die Erschütterung des Anscheinsbeweises bei grundlosem Abbremsen haben allerdings in der Praxis dazu geführt, dass der Auffahrende bzw. dessen Haftpflichtversicherung in einer Vielzahl von Fällen angab, der Vorausfahrende habe plötzlich und ohne zwingenden Grund abgebremst.
OLG Hamm: Schuld des Auffahrenden erneut gestärkt
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 31.08.2018 (Az.: 7 U 70/17) die Annahme des Anscheinsbeweises, dass der Auffahrende Schuld hat, jedoch erneut gestärkt.
Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer, der in einem Kreisverkehr auf ein anderes Fahrzeug aufgefahren war, gegen den Vordermann geklagt. Begründung: Dieser habe bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr plötzlich gebremst. Das zuständige Landgericht hatte die Klage zuvor abgewiesen, woraufhin der Kläger Berufung einlegte. Diese wurde dann vom Oberlandesgericht Hamm per Beschluss ebenfalls zurückgewiesen und das ursprüngliche Urteil bestätigt.
Ausreichend Sicherheitsabstand, um plötzlich zu bremsen, ist stets einzuhalten
Das OLG Hamm führte an, dass in solchen Situationen der erste Anschein dafür spräche, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft verursacht habe - entweder indem er den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe, unaufmerksam war oder mit einer den Straßen- und Lichtverhältnissen unangemessenen Geschwindigkeit gefahren sei. Er sei verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er im Notfall rechtzeitig anhalten kann, wenn z. B. ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht. Nur wenn der Auffahrende eine grundlose Vollbremsung des Vordermannes beweisen kann (wofür er die volle Beweislast trägt), kann der Anscheinsbeweis gegen ihn erschüttert werden.
Darüber hinaus hat das OLG in Fällen, in denen der Hinterherfahrende den Sicherheitsabstand zu gering bemessen hatte, für eine Mitschuld des Vordermannes nur noch wenig Raum gelassen. In § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO heißt es zwar, dass der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen darf. Im Falle einer gravierenden Unterschreitung des gebotenen Sicherheitsabstands seitens des Auffahrenden (in diesem Fall waren es 2 Meter anstatt der gebotenen 10 Meter) würde jedoch die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs vollständig hinter der des Auffahrenden zurücktreten. Das sei selbst dann zutreffend, wenn ein geringer Verstoß des Vorausfahrenden gegen das Gebot, nicht ohne zwingenden Grund plötzlich zu bremsen, vorliegen würde.
Denn in § 4 Abs. 1 Satz 1 heißt es weiter, dass der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein muss, dass man auch dann noch rechtzeitig anhalten kann, wenn plötzlich gebremst wird. Ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss also stets einkalkuliert werden.
Diese Rechtsprechung macht deutlich, wie stark der Anscheinsbeweis, dass bei einem Unfall der Auffahrende Schuld hat, tatsächlich ist. Damit es zu einer Mithaftung des Vorausfahrenden kommt, muss bewiesen werden, dass er plötzlich und ohne zwingenden Grund stark gebremst hat. War der Sicherheitsabstand aber deutlich zu gering, muss sich selbst dann nicht zwingend eine Mithaftung des Vorausfahrenden ergeben.
Sind Sie der oder die Geschädigte eines Auffahrunfalls und die Versicherung des Unfallgegners will Ihnen eine Mitschuld geben, um die Ansprüche zu kürzen? Damit müssen Sie sich keineswegs abfinden. Nehmen Sie in einem solchen Fall schnellstmöglich anwaltliche Hilfe in Anspruch. Wir beraten Sie hierzu gerne. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch.
Autor dieses Rechtstipps

Guido Lenné
Anwaltskanzlei Lenné
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