Klauseln in Versicherungsverträgen unwirksam – Nachzahlung von Versicherung fordern

05.09.2012, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 1 Min. (1735 mal gelesen)
Mit Urteil vom 25.07.2012 hat der BGH entschieden, dass Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen unwirksam sind. Kunden haben Anspruch auf Nachzahlungen.

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Am 25.07.2012 hat der BGH entschieden, dass Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen unwirksam sind. Kunden haben Anspruch auf Nachzahlungen.

Der für das Versicherungsrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen betreffend die Rückkaufswerte und die Verrechnung von Abschlusskosten, sog. Zillmerung, entschieden.

Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträgen, die den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung regeln.

Es ist nach der Entscheidung des BGH unzulässig, Vermittlerprovisionen mit den ersten Beitragszahlungen eines Kunden zu verrechnen.

Solche Klauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Die sog. Zillmerung führt nämlich dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls gar keinen Rückkaufswert erhalten.

Die Konsequenz des Urteils ist, dass in den vergangenen Jahren berechnete Rückkaufswerte zu niedrig berechnet worden sind. Der Fehlbetrag – Verbraucherzentralen schäzen ca. 500 € pro Vertrag – kann nachgefordert werden.

Wenn Sie in den letzten Jahren eine Lebens- oder Rentenversicherung vorzeitig gekündigt haben, nutzen Sie unser Musterschreiben, um eine Nachzahlung zu verlangen. Sie finden es hier zum Download https://www.anwalt-leverkusen.de/aktuelles/detail/items/123.html

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