Guido Lenné in der WDR Servicezeit: kostenloses Girokonto – nicht für Betreute?

30.10.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (255 mal gelesen)
Im Portfolio der Sparkasse Düsseldorf gibt es ein kostenloses Online-Girokonto für Kunden mit einem gewissen Mindestgeldeingang pro Monat. Steht der Kunde aber unter Betreuung, kostet das Konto 7,90 € pro Monat. Liegt hier eine Diskriminierung gegen Behinderte vor? Und dürfen Banken das überhaupt selber entscheiden? In einer aktuellen Sendung der WDR Servicezeit ordnet Guido Lenné, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, die Lage rechtlich ein.

Heutzutage werden Girokonten immer teurer. Doch oft bieten Banken inzwischen kostenlose Online-Girokonten an. So auch die Sparkasse Düsseldorf. Für die kostenlose Kontoführung gibt es lediglich eine Voraussetzung: ein monatlicher Mindestgeldeingang. Doch lehnte die Stadtsparkasse Düsseldorf in einem aktuellen Fall die kostenlose Führung eines solchen Kontos ab, weil es sich dabei um ein Betreuungskonto handelte.

Kontoinhaber ist ein schwerbehinderter Mann, dessen Schwester seine gesetzliche Betreuerin ist. Beide führen bei der Stadtsparkasse Düsseldorf ein Online-Girokonto. Sein sog. Betreuungskonto kostet ihn 7,90 € an Kontoführungsgebühren pro Monat, während das Konto der Schwester kostenlos ist. Das kostenlose „Vorteilskonto Pur“ hat lediglich eine Bedingung: einen Geldeingang von mind. 1.250 € pro Monat. Der körperlich und geistig behinderte Bruder erfüllt diese Bedingung, muss aber trotzdem Gebühren zahlen.

Die Sparkasse gibt auf Nachfrage des WDR an, die Gebühren würden wegen zusätzlicher Aufwendungen für das Betreuungskonto erhoben. Ein bis zwei Mal im Monat würde das Konto überprüft, um einen Missbrauch auszuschließen. Diese Regel habe man sich selbst auferlegt, so die Sparkasse weiter.

Ist diese eigenmächtige Unterscheidung rechtens?

Gemäß Finanzministerium NRW liegt es grundsätzlich im Ermessen der jeweiligen Bank, die Kontoführung zu bepreisen. Die Servicezeit fragt bei Guido Lenné nach. Seiner Meinung nach sei diese Unterscheidung grundsätzlich legal. Schließlich könnten die Betreuungskonten durchaus einen Mehraufwand erfordern, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Doch könnte die Bank dem Kunden auch entgegenkommen, wenn sie feststellt, dass in dem Fall kein Mehraufwand erforderlich ist, so Lenné.

Anders sieht das das Kompetenzzentrum für selbstbestimmtes Leben und verweist auf das Gleichbehandlungsgesetz, das vor Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung wegen Behinderungen schützen soll. Ein Grund für eine Unterscheidung läge nicht vor, nur weil es sich um ein Betreuungskonto handele. Darauf erwidert die Sparkasse Düsseldorf, dass ein Betreuungskonto nun mal einen gewissen Pflegeaufwand erfordere, um die jeweiligen Kontoein- und -ausgänge zu kontrollieren und den Kunden zu schützen. Das sei nur durch persönliche Prüfung durch einen Mitarbeiter möglich.

Ob Kontoführungsgebühren in solchen Fällen erhoben werden, liegt also im Ermessen der einzelnen Bank. Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kennt Guido Lenné das Terrain der Banken genau. Er weiß, welche Banken möglicherweise kulanter sind als andere, und kann seine Mandanten bestens beraten. Vereinbaren Sie hierzu einfach einen Termin für ein Erstgespräch. Den WDR-Beitrag finden Sie hier: https://youtu.be/Li1qfIFh5ZE .


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