Vorsicht: Finanzierungslücken drohen bei Verknüpfung von Festdarlehen mit Lebensversicherung

13.10.2012, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (1661 mal gelesen)
Jahrelang war es eine gängige Praxis: Zur Finanzierung der eigenen Immobilie wurde Bankkunden ein „besonders effektives“ Finanzierungsmodell vorgeschlagen. Doch es gibt Tücken!

Anstelle des bekannten und bewährten Ratentilgungsdarlehens, wurde den Bankkunden ein Festdarlehen offeriert, welches vollständig am Ende der Laufzeit zurück zu zahlen ist. Um das benötigte Kapital zur Verfügung zu haben, wurde zu diesem Zweck zugleich eine Lebensversicherung abgeschlossen, deren Endfälligkeit mit der des Darlehens zusammen fällt. Die Rückzahlung des Festdarlehens sollte dann durch das Kapital der Lebensversicherung erfolgen.

Eigentlich gar keine schlechte Idee, denn der Kunde zahlt - wenn denn alles gut geht - letztlich weniger in die Lebensversicherung ein, als er sonst in Form von Raten hätte zurückzahlen müssen. Der Gewinn aus der Lebensversicherung soll die Lücke füllen.

Ein Problem für Kunden entsteht, wenn die Kapitallebensversicherung nicht genug Erträge abwirft um das Darlehen bei Fälligkeit tilgen zu können. Es drohen erhebliche Finanzierungslücken!

Dieses Problem ist nicht neu. Der BGH hatte sich bereits Ende der 80er Jahre mit Fragen zu dieser Problematik zu beschäftigen. So entschied der BGH bereits:

„Erhält ein Verbraucher statt eines Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Festkredit, […] kann der Kreditnehmer von der Bank Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss verlangen, wenn er nicht über die speziellen Nachteile und Risiken der Vertragsverbindung aufgeklärt worden ist.“ (BGH Urteil vom 03.04.1990 - XI ZR 261/89 -)

„Eine etwa gegebene Aufklärungspflichtverletzung der Bank, die es unterlassen hat, den Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzierung mittels Festkredit und Kapitallebensversicherung zu unterrichten, rechtfertigt keinen Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages, sondern nur auf Ersatz der durch die gewählten Finanzierung entstandenen Mehrkosten.“ (BGH Urteil vom 20.03.2003 - XI ZR 248/02 -)

Angesichts der anhaltenden Finanzkrise und niedrigen Zinssätze gewinnt dieses Problem an zunehmender Bedeutung. Es ist bereits heute absehbar, dass gewaltige Finanzierungslücken auftreten, auf denen letztlich der Verbraucher sitzen bleiben soll. Die erwarteten Gewinne der Lebensversicherungen bleiben aufgrund der nunmehr seit Jahren vorherrschenden wirtschaftlichen Situation aus. Verbraucherschützer raten bereits jetzt dazu, zusätzlich zu sparen um die auftretende Lücke so gering wie möglich zu halten.

Sollten Sie auch von diesem Problem betroffen sein, so beraten wir Sie gerne zu der Frage, ob Ihnen Schadensersatzansprüche gegen Ihre Bank zustehen, denn Ihr Darlehensgeber hätte Sie über die speziellen Risiken und Nachteile dieser Finanzierungsform aufklären müssen.

Zudem besteht die Möglichkeit, dass Ihnen ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Zinsen zusteht. Der Darlehensgeber ist dazu verpflichtet, den Gesamtpreis der Leistung (den korrekten effektiven Jahreszins) anzugeben. Diese Pflicht besteht auch, bei Aufspaltung der Finanzierung in Festdarlehen und Lebensversicherung. Ist durch den Darlehensgeber nicht ein deutlicher Hinweis erfolgt, dass der effektive Jahreszins bei einer solchen Aufspaltung die wahren Kosten nicht annähernd richtig aufzeigt, dürften der Bank rückwirkend nur 4 % Zinsen zustehen. Es besteht dann u. U. die Möglichkeit die überzahlten Zinsen zurück zu fordern.


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