Kündigung des Kostentreibers Restschuldversicherung

12.02.2021, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (668 mal gelesen)
Viele Kreditnehmer, die sich bei Abschluss eines Darlehens von der Bank zusätzlich eine Restschuldversicherung haben verkaufen lassen, stellen schnell fest, dass sich diese aufgrund langer Wartezeiten, hoher Kosten und diverser Ausschlussklauseln eher zum Kostentreiber entwickelt. Doch was jetzt? Manchmal kann die Versicherung noch widerrufen werden. Andernfalls bleibt dem Kunden nur noch die Kündigung.

In puncto Kosten-Nutzen entpuppen sich Restschuldversicherungen häufig als nicht zu unterschätzende Kostentreiber. Eigentlich sollen sie bei Arbeitslosigkeit, Krankheit usw. die Ratenzahlungen absichern. In der Praxis halten sie mit langen Warte- und Karenzzeiten sowie verschiedenen Ausschlussklauseln in den Policen aber oft nicht, was sie im Vorfeld versprechen. Vor allem beim Abschluss kleinerer Ratenkredite ist deshalb von einer solchen Versicherung regelmäßig eher abzuraten. Wie kommen Sie als Versicherungsnehmer aber da wieder raus?

Option A: wenn möglich, widerrufen

Wenn Sie schnell handeln, können Sie die Ratenschutzversicherung noch bis zu 30 Tage nach Abschluss widerrufen. Abhängig davon, welche Komponenten Ihre Versicherung enthält, kann die Widerrufsfrist aber auch lediglich 14 Tage betragen. Grundsätzlich hat der Widerruf den Vorteil, dass der Versicherer die bereits gezahlten Prämien zurückerstatten muss. Bei der Rückabwicklung des Versicherungsvertrags verrechnen manche Kreditinstitute die bereits gezahlten Beiträge auch mit dem Darlehen. Das heißt, dass sich entweder die Ratenhöhe reduziert oder aber die Laufzeit des Kredits verkürzt.

Sollte die Widerrufsfrist der Versicherung bereits verstrichen sein, bleibt dem Kunden noch die Kündigung. Das ist entweder durch vorzeitige Tilgung oder Umschuldung des Darlehens möglich oder mittels ordentlicher Kündigung.

Umschuldung bzw. Tilgung

Tilgt der Kunde den Kredit vorzeitig oder schuldet ihn um, hat er bei der Versicherung ein Sonderkündigungsrecht, weil dann nämlich die Grundlage bzw. der Zweck der Versicherung entfällt. Was aber viele Versicherungsnehmer nicht wissen, ist, dass die Versicherung bei Tilgung bzw. Umschuldung nicht automatisch endet. Sie muss dennoch separat gekündigt werden. Im Zuge dessen sollte der Versicherungsnehmer auch gleich die bereits gezahlte Prämie anteilig zurückfordern. Diese wird bei Restschuldversicherungen in der Regel als Einmalzahlung bei Auszahlung des Darlehens fällig. Es handelt sich dabei also um einen nicht unerheblichen Betrag.

Ein solches Sonderkündigungsrecht ist in den Versicherungsverträgen häufig bereits vorgesehen. Trotzdem kann es passieren, dass sich der Versicherer dagegen wehrt und stattdessen auf seine ordentlichen Kündigungsfristen verweist. Versicherungsnehmer stehen dann keinesfalls vor vollendeten Tatsachen, sondern sollten sich anwaltlichen Beistand suchen.

Ordentlich kündigen

Ist ein ordentliches Kündigungsrecht im Vertrag vorgesehen, ist die Kündigung auch möglich, ohne dass das Darlehen selbst getilgt oder umgeschuldet werden muss. Standardmäßig beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsende. Aber auch bei einer ordentlichen Kündigung muss der Versicherer bereits gezahlte Beiträge zumindest anteilig erstatten. Lediglich ein sog. Stornoeinbehalt wird von manchen Versicherungskonzernen von diesem Betrag abgezogen.

Sie wollen Ihre Restschuldversicherung kündigen oder haben sie schon gekündigt, doch die Versicherung stellt sich quer bzw. verweigert die Rückzahlung der Ihnen zustehenden Anteile der bereits gezahlten Prämie? Das sollten Sie unter keinen Umständen einfach hinnehmen. Die Anwaltskanzlei Lenné berät Sie hierzu gerne und kämpft dafür, dass Sie zu Ihrem Recht kommen. Beim Prüfen des Versicherungsvertrags stellen wir hin und wieder sogar fest, dass die Widerrufsbelehrung nicht vollständig oder angemessen erfolgt ist. In dem Fall ist sogar noch ein Widerruf der Versicherung möglich. Lassen Sie sich einfach im Zuge eines kostenlosen Erstgesprächs unverbindlich von uns beraten.


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