Krankheitsbedingte Kündigung: So ist die Rechtslage

11.06.2019, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 3 Min. (114 mal gelesen)
Oft befürchten Arbeitnehmer, sie könnten wegen langer oder häufiger Krankheiten gekündigt werden. Andererseits hält sich das Gerücht, eine Erkrankung schütze vor der Kündigung. Erfahren Sie hier, wie es rechtlich wirklich aussieht und welche Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung erfüllt sein müssen.

Bei der krankheitsbedingten Kündigung handelt es sich um eine Kündigung, die vom Arbeitgeber wegen erheblicher krankheitsbedingter Vertragsstörungen ausgesprochen werden kann. Zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag wegen seiner Erkrankung künftig nicht mehr erfüllen kann.

Tatsache ist, dass eine Erkrankung den Arbeitnehmer nicht vor dem Ausspruch einer Kündigung schützt. Grundsätzlich kann also auch während einer Erkrankung eine Kündigung ausgesprochen werden.

Unterfall der personenbedingten Kündigung

Laut dem Bundesarbeitsgericht liegt eine Langzeiterkrankung bereits nach acht Monaten Krankheit vor. Wenn zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar ist, dass sich der Zustand innerhalb von 24 Monaten bessert, gilt die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als dauernd.

Es stellt sich daher die Frage, ob der Arbeitnehmer überhaupt wieder gesund werden wird. Zum Zeitpunkt der Kündigung müssen Tatsachen vorliegen, welche die Prognose weiterer Erkrankungen des Arbeitnehmers im bisherigen Umfang rechtfertigen. Die Prüfung dieser Tatsachen wird als negative Zukunftsprognose bezeichnet. Die Rechtsprechung erfordert in diesen Fällen, dass eine ernsthafte Besorgnis über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers besteht und dass nicht abzusehen ist, wann die oder der Angestellte wieder vollständig arbeitsfähig sein wird.

Betriebliche und wirtschaftliche Belange des Arbeitgebers

Die Erkrankung muss darüber hinaus erwarten lassen, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen bzw. wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers kommt. Das trifft beispielsweise dann zu, wenn eine Krankheitsvertretung eingestellt werden muss oder es zu massiven Belastungen des Arbeitgebers mit Lohnfortzahlungskosten kommt.

Darüber hinaus muss geprüft werden, ob eine erneute Erkrankung verhindert werden kann. Gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX muss ein betriebliches Eingliederungsmanagement gurchgeführt werden, wenn die krankheitsbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen dauert. Das betriebliche Eingliederungsmanagement soll dem Arbeitnehmer die Rückkehr an seinen oder einen anderen leidensgerechten Arbeitsplatz erleichtern. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber dazu gehalten, das betriebliche Eingliederungsmanagement durchzuführen. Kommt er dem nicht nach, ist eine krankheitsbedingte Kündigung nicht das letzte Mittel („Ultima Ratio“).

Krankheitsbedingte Kündigung: Diese Bedingungen müssen erfüllt sein

Grundsätzlich kann eine krankheitsbedingte Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Zunächst muss das Kündigungsschutzgesetz anwendbar sein. Das Arbeitsverhältnis muss also bereits sechs Monate bestehen und es müssen regelmäßig mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter im Betrieb beschäftigt sein.

Sechs Wochen im Jahr oder länger muss der Arbeitnehmer krankheitsbedingt fehlen und es ist abzusehen, dass auch künftig keine Besserung zu erwarten ist.

Seitens des Arbeitgebers muss eine Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Krankheitsursache
  • Alter des Mitarbeiters, Familienstand bzw. Unterhaltslasten
  • Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer
Dabei ist das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers und das Fortsetzungsinteresse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die Interessenabwägung muss zu dem Schluss kommen, dass bei einer umfassenden Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen in Bezug auf Dauer des Arbeitsverhältnisses, Krankheitsursachen, Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer und Lebensalter des Arbeitnehmers die Beeinträchtigungen der Interessen des Arbeitgebers überwiegen, sodass es für ihn nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die Interessenabwägung muss also ergeben, dass eine Entscheidung zu seinen Gunsten zu fällen ist.

Sie sind Arbeitnehmer und Ihnen wurde krankheitsbedingt gekündigt? Sie sind überzeugt, dass die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung nicht erfüllt sind? Dann sollten sie unbedingt einen Anwalt hinzuziehen, der Ihren Fall prüft und ggf. für Sie gegen die Kündigung vorgeht. Lassen Sie sich von uns in einem kostenlosen Erstgespräch beraten.


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Guido Lenné

Anwaltskanzlei Lenné

Weitere Rechtstipps (149)

Anschrift
Max-Delbrück-Straße 18
51377 Leverkusen
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Guido Lenné