Uneinigkeit zwischen EuGH und BGH zum Widerruf von Kreditverträgen – Guido Lenné dazu als Experte im WDR

13.05.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (411 mal gelesen)
Wer in Deutschland einen Kredit umschulden möchte, muss für gewöhnlich eine recht hohe Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Damit wollen Banken den Gewinnausfall bei einer Kreditauflösung ausgleichen. Dabei fordern deutsche Banken im europäischen Vergleich neun Mal höhere Summen als Banken anderer Länder.

Im März 2020 machte ein Urteil des EuGH deutschen Verbrauchern Hoffnung, dass teure Kreditverträge widerrufen werden könnten, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen wäre. Doch nur wenige Tage später stellte sich der der Bundesgerichtshof gegen das EuGH-Urteil. Ein Widerruf ist damit also doch nicht möglich. Was die beiden Urteile für Verbraucher bedeuten, erklärt Guido Lenné, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, in der WDR Servicezeit.

Hoffnung schöpften Kreditnehmer nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020. Dieser befand nämlich, dass zahhlose Kreditverträge wegen nicht angemessener Widerrufsbelehrungen (hier dem sog. „Kaskadenverweis“) widerrufen werden könnten – auch Jahre später noch. Besagten „Kaskadenverweis“ enthielt auch der Darlehensvertrag einer Familie, über deren Fall vor Kurzem die WDR Servicezeit berichtete. Basierend auf dem EuGH-Urteil hätten sie den Kreditvertrag eigentlich widerrufen können müssen, und zwar ohne eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen.

BGH: deutscher Gesetzgeber sieht ein solches Widerrufsrecht nicht vor

Doch diese Hoffnung wurde vom Bundesgerichtshof, der in diesem Zusammenhang bereits in der Vergangenheit zu Ungunsten der Verbraucher geurteilt hatte, nur wenige Tage nach dem EuGH-Urteil im Keim erstickt. Guido Lenné, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, erklärt im WDR, dass sich der BGH in seinem Beschluss nach dem Wortlaut des deutschen Gesetzgebers richte. Und dieser sehe ein solches Widerrufsrecht für Bankkunden nun mal nicht vor. Dementsprechend könnten deutsche Verbraucher dieses Widerrufsrecht, ungeachtet des EuGH-Urteils, nicht durchsetzen.

Lenné dazu: „Der europäische Gesetzgeber gewährt den Bankkunden ein Widerrufsrecht. Tatsächlich steht die deutsche Rechtsprechung, die deutsche Gesetzeslage, dem aber entgegen. Der Bankkunde hat also unverschuldet einen Nachteil hinzunehmen, aufgrund eines Fehlers der deutschen Gesetzgebung.“ Ob der deutsche Gesetzgeber dafür geradezustehen hätte und es in der Folge zu einer Staatshaftung käme, müsste noch geklärt werden, so Lenné. Von diesem Konflikt sind Immobiliendarlehen im Wert von 1,2 Billionen Euro betroffen. Ob und wie der Gesetzgeber darauf reagiert, bleibt abzuwarten.

Tatsache ist, dass zahllose Verbraucher sind von dem Konflikt zwischen europäischer und deutscher Rechtsprechung betroffen sind. Ob aber eine ungenügende Widerrufsbelehrung grundsätzlich einen Widerruf ermöglichen würde und ob es sinnvoll ist, den Widerruf trotz BGH-Rechtsprechung zunächst einmal zu erklären, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Anwaltskanzlei Lenné steht Ihnen gerne für eine kostenlose Erstberatung zur Verfügung, um Ihren Fall zu besprechen. Den WDR-Beitrag können Sie sich hier ansehen: https://www.youtube.com/watch?v=m9j1p3HUuf0 .


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