Schnell zum Fahrverbot: der neue Bußgeldkatalog

08.05.2020, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (141 mal gelesen)
Der neue Bußgeldkatalog ist im April in Kraft getreten. Seit dem 28.04.2020 werden Verstöße nun wesentlich strenger geahndet und es kommt deutlich früher zu Fahrverboten. Das gilt insbesondere für Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Ein Fahrverbot drohte bisher entweder bei einer einmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h und mehr außerorts bzw. mindestens 31 km/h innerorts oder aber bei zwei Verstößen mit mindestens 26 km/h zu viel innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr.

Verstöße werden strenger geahndet

Gemäß des neuen Bußgeldkatalogs werden Verstöße nun sehr viel strenger geahndet: Zu einem einmonatigen Fahrverbot kommt es z. B. bereits bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mindestens 26 km/h außerorts bzw. 21 km/h innerorts.  

Die Punktevergabe hingegen ist mehr oder weniger gleichgeblieben: Hier droht, wie bisher, ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h ein Punkt in Flensburg. Die Geldstrafen im Bereich der Punkte sind ebenfalls gleichgeblieben.  

Bemerkenswert ist aber das neue Verhältnis von Punkten zu Fahrverbot: Für gewöhnlich brauchte es bislang zwei Punkte für ein Fahrverbot – z. B. ein Verstoß, der mit zwei Punkten geahndet wurde, oder zwei Verstöße à einem Punkt innerhalb eines Jahres. Doch jetzt ist bei einem Verstoß innerorts ein Punkt in Flensburg schon gleichbedeutend mit einem Monat Fahrverbot.  

Komme ich um das Fahrverbot herum?

Ein Fahrverbot stellt für viele einen besonders harten Einschnitt dar. Es ist auch der häufigste Grund, weshalb sich Betroffene mit einem Bußgeldbescheid anwaltliche Unterstützung suchen. Dabei steht immer die Frage im Mittelpunkt, ob das Fahrverbot evtl. umgangen werden kann.

Das ist tatsächlich möglich, nämlich dann, wenn das Fahrverbot für die betroffene Person eine besondere Härte darstellen würde. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, das Fahrverbot durch eine höhere Geldbuße zu ersetzen.  

Härtefälle können dann vorliegen, wenn die Person beruflich auf den Führerschein angewiesen ist und aufgrund dessen vielleicht sogar eine Kündigung droht. Auch andere Gründe rechtfertigen unter Umständen, von einem Fahrverbot abzusehen, wie pflegebedürftige Angehörige.

Nicht selten lassen sich gute Argumente finden, um Behörde und Gericht davon zu überzeugen, von einem Fahrverbot abzusehen. Beachten Sie jedoch: Hier gibt es teilweise deutliche regionale Unterschiede.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, der ein Fahrverbot vorsieht, sollten Sie möglichst zeitnah einen Anwalt einschalten, denn Sie haben nach Erhalt des Bußgeldbescheides lediglich zwei Wochen Zeit, um bei der Behörde schriftlich Einspruch einzulegen. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese in der Regel die Anwaltskosten.

Rufen Sie uns bei Erhalt eines Bußgelbescheides direkt an und vereinbaren Sie kurzfristig ein Beratungsgespräch. Wir stehen Ihnen vor Ort oder telefonisch gerne zur Verfügung.


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