Thomas Cook-Insolvenz: kurzfristig noch Geld retten

30.09.2019, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 2 Min. (292 mal gelesen)
Der Reiseveranstalter Thomas Cook hat Insolvenz angemeldet. Viele Kunden, die bereits gezahlt haben, können die Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen. Verkauf und Durchführung von Reisen sind gestoppt. Viele Kunden fragen sich jetzt, wie sie ihre bereits bezahlten Urlaubskosten retten können. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten. Welche für Sie die Beste ist, erfahren Sie nachfolgend.

Der britische Reiseveranstalter Thomas Cook hat Insolvenz angemeldet. Davon betroffen sind auch die deutschen Tochtergesellschaften Thomas Cook GmbH, Neckermann, Bucher Reisen und Öger Tours GmbH.

Wie kann ich mein Geld retten?

Viele Betroffene fragen sich derzeit, wie sie die bereits entrichteten Urlaubspreise retten können. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Welcher Weg zur Rettung Ihres Geldes der Beste ist, ist abhängig davon, welche Zahlungsmethode Sie verwendet haben und wie lange die Zahlung bereits zurückliegt.

Per Lastschriftmandat gezahlt

Wenn Sie die Reise binnen der letzten 8 Wochen per SEPA-Lastschriftmandat bezahlt haben, sollten Sie sich beeilen: innerhalb von 8 Wochen können Sie Beträgen, die Ihrem Girokonto belastet wurden, ohne Begründung widersprechen. Die jeweiligen Beträge werden Ihrem Girokonto dann wieder gutgeschrieben. Im Online-Banking-Portal der meisten Banken finden Sie eine entsprechende Funktion neben dem jeweiligen Umsatz.

Haben Sie die Reise innerhalb der letzten 13 Monate per SEPA-Lastschriftmandat bezahlt, ist eine Rückholung eventuell immer noch möglich. Und zwar, wenn Sie das SEPA-Mandat nicht unterschrieben haben. Das ist bei vielen Reisebuchungen im Internet der Fall, nicht aber bei Buchungen im Reisebüro. Online erteilte SEPA-Mandate werden häufig nicht formwirksam erteilt, sodass auch hier der Umsatz u. U. gerettet werden kann.

Per Kreditkarte gezahlt

Haben Sie Ihre Reise per Kreditkarte gezahlt, dann können Sie ein sog. Chargeback-Verfahren starten, welches dazu dient, ungerechtfertigte Buchungen zurückzuholen. Bei Mastercard und Visa z. B. zählen Insolvenzen ausdrücklich dazu. Wenden Sie sich hierbei jedoch an Ihre Bank, nicht an die Kreditkartenfirma. Banken bieten regelmäßig die entsprechenden Formulare online an. In der Regel gilt aber auch hier, dass die Zahlung nicht länger als 8 Wochen zurückliegen darf.

Auch wenn Sie andere Zahlungsmethoden genutzt haben, gibt es eventuell noch Möglichkeiten. Eine zuverlässige Bewertung der Erfolgsaussichten kann jedoch erst nach einer Einzelfallbetrachtung erfolgen.

Forderungsabwehr

Wenn Sie Ihr Geld zurückerhalten haben, ist es dennoch möglich, dass Thomas Cook oder die Insolvenzverwaltung sich später an Sie wendet, um eine Rückzahlung der Beträge zu fordern. Das kann verhindert werden, indem Thomas Cook direkt nach der Rückbuchung angeschrieben wird. Die Forderungsabwehr gegenüber Thomas Cook übernehmen wir gerne für Sie, und zwar bevor Schwierigkeiten für Sie entstehen.

Wir helfen Ihnen, Ihre bestehenden Ansprüche durchzusetzen und Ihr Geld zu retten. Nutzen Sie gerne unsere kostenlose Erstberatung. Natürlich stehen wir Ihnen auch bundesweit zur Verfügung. Unsere Kosten werden übrigens in der Regel von Rechtsschutzversicherungen übernommen.


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Guido Lenné

Anwaltskanzlei Lenné

Weitere Rechtstipps (149)

Anschrift
Max-Delbrück-Straße 18
51377 Leverkusen
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Guido Lenné