Heimliches Mithören strafbar?

11.10.2025, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 2 Min. (20 mal gelesen)
Heimliche Aufnahme von Gesprächen strafbar? Wann greift § 201 StGB?

Heimliche Aufnahme von Gesprächen

Das Aufnehmen und Verbreiten von Privatgesprächen fällt grundsätzlich unter den Tatbestand des § 201 StGB und ist damit strafrechtlich geahndet. Unter nicht öffentliche Gespräche fallen allenfalls Telefonate, da sie lediglich zwischen zwei Personen oder einem ausgewählten Personenkreis stattfinden. Es kommt für eine Strafbarkeit nach § 201 StGB damit nicht auf den Inhalt des Gespräches an, sondern ob das gesprochene Wort Vertraulichkeitscharakter hat.

Es bestehen allerdings Ausnahmen für eine Gesprächsaufnahme. Es ist etwa rechtmäßig, wenn alle am Gespräch beteiligten Personen dieser Aufnahme ausdrücklich zustimmen. Im Fall, das bloß auf eine Aufzeichnung des Gespräches hingewiesen wird, würde man meinen, dass der Gesprächspartner dieser zustimmt, sofern er nicht widerspricht. Dies stellt jedoch keine wirksame Willenserklärung in Form der Einwilligung dar. Es ist daher auf die Ausdrücklichkeit der Einwilligung hinzuweisen. Nicht zu verwechseln mit der Zustimmung zur Aufzeichnung ist das Recht zur eigenen Aufnahme. Dafür müssten alle Betroffenen einwilligen.

Für öffentliche Gespräche besteht wiederum eine weite Erlaubnis. Auch wenn öffentliche Gespräche “geheim” aufgenommen werden, wird diesen grundsätzlich unterstellt, dass sie nicht dem Vertraulichkeitsgrundsatz unterliegen. Die Redner begeben sich bewusst in die Öffentlichkeit und wissen um die unbegrenzte Zahl an Empfängern. Anders sieht es aus, wenn zwar eine große Menge an einer Diskussion beteiligt ist, diese jedoch hinter verschlossenen Türen, z.B. im Bundestag geschieht.

Es besteht ein Ausnahmefall, wenn eine Person sich in einer Notstandslage befindet und die Gefahr nur auf diesem Wege abwenden kann. Dann ist die aufnehmende Person über den § 34 gerechtfertigt oder handelt über den § 35 StGB entschuldigt.

Schließlich besteht eine Ausnahme bei der Verwertung von Tonaufnahmen als Beweismittel im Gerichtsprozess. Im Zivilprozess besteht ein grundsätzliches Verbot der Verwendung von aufgezeichneten Gesprächen oder Filmmaterial. Ausnahmsweise kann eine Audioaufnahme oder ein Video doch verwendet werden, wenn die Gegenseite dem zustimmt.

Weniger streng ist die Verwendung im Strafprozess. Die Aufnahme ist dann zulässig, wenn sie der Aufklärung einer schwerwiegenden Straftat dienen soll. Erforderlich für eine solche Beweisverwertung ist allerdings, dass die Interessen der zu hörenden oder sehenden Personen nicht entgegenstehen. Das Aufklärungsinteresse der Staatsanwaltschaft muss herausstechen und der herangezogene Ton- oder Videobeweis darf nicht als einziges Beweismittel angeführt werden. Es muss eine gewissen Aussagekraft mit der Beweisverwertung einhergehen.

Das Aufnehmen von Privatgesprächen ist zwar aufgrund der Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen grundsätzlich unzulässig, unter besonderen Umständen, ist eine Verwendung solcher Aufzeichnungen aber dennoch rechtmäßig, sodass eine Strafverfolgung nicht gefürchtet werden muss.

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