Beschleunigungsgebot in Haftsachen
14.07.2015, Autor: Frau Nina Wittrowski / Lesedauer ca. 2 Min. (198 mal gelesen)
Beim Vollzug von Untersuchungshaft prallt das Interesses an der Verfahrenssicherung mit dem Freiheitsinteresse des Inhaftierten aufeinander. Hier ist die Justiz zur Beschleunigung des Verfahrens verpflichtet.
Der Untersuchungshaft kommt lediglich verfahrenssichernde Wirkung zu. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Beim Vollzug von Untersuchungshaft prallen damit der Freheitsanspruch des Inhaftierten auf das staatliche Strafverfolgungsinteresse. Hier ist das Verfahren seitens der Strafverfolgungsbehörden bestmöglich zu fördern, um die Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Ein Haftbefehl kann angefochten werden.
Kammergericht Beschluss vom 16.04.2014 - 2 Ws 152/14, 2 Ws 152/14 - 141 AR 184/14
Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 2004, 49, 50; NJW 1994, 2081, 2082). In einer Gesamtschau des Verfahrensablaufs ist zu prüfen, ob dem Erfordernis der bestmöglichen Verfahrensförderung (vgl. BVerfG NJW 2006, 672) hinreichend Genüge getan ist oder ob den staatlichen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten anzulastende vermeidbare Verzögerungen - die für sich genommen erheblich sind oder durch ihr Zusammenwirken Gewicht gewinnen - vorliegen, die die Fortsetzung der Untersuchungshaft verbieten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten, wobei sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt (vgl. BVerfGE 53, 152, 158 f; NStZ 2000, 153). Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des inhaftierten Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann.
Zwar können Verzögerungen bei der Bearbeitung in einem Verfahrensstadium unter Umständen dadurch wieder ausgeglichen werden, dass die Sache in einem späteren Verfahrensabschnitt mit besonderem Vorrang bearbeitet wird (vgl. KG, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - [2] 141 HEs 6/14 [1/14] - und vom 13. November 2009 - [4] 1 HEs 47/09 [29-30/09] - mit weit. Nachweisen). Dazu ist es indes nicht gekommen.
https://strafrecht.wordpress.com/2014/08/20/beschleunigung…-in-haftsachen/
Der Untersuchungshaft kommt lediglich verfahrenssichernde Wirkung zu. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung. Beim Vollzug von Untersuchungshaft prallen damit der Freheitsanspruch des Inhaftierten auf das staatliche Strafverfolgungsinteresse. Hier ist das Verfahren seitens der Strafverfolgungsbehörden bestmöglich zu fördern, um die Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Ein Haftbefehl kann angefochten werden.
Kammergericht Beschluss vom 16.04.2014 - 2 Ws 152/14, 2 Ws 152/14 - 141 AR 184/14
Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen (vgl. BVerfG NStZ 2004, 49, 50; NJW 1994, 2081, 2082). In einer Gesamtschau des Verfahrensablaufs ist zu prüfen, ob dem Erfordernis der bestmöglichen Verfahrensförderung (vgl. BVerfG NJW 2006, 672) hinreichend Genüge getan ist oder ob den staatlichen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten anzulastende vermeidbare Verzögerungen - die für sich genommen erheblich sind oder durch ihr Zusammenwirken Gewicht gewinnen - vorliegen, die die Fortsetzung der Untersuchungshaft verbieten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten, wobei sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt (vgl. BVerfGE 53, 152, 158 f; NStZ 2000, 153). Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des inhaftierten Beschuldigten und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann.
Zwar können Verzögerungen bei der Bearbeitung in einem Verfahrensstadium unter Umständen dadurch wieder ausgeglichen werden, dass die Sache in einem späteren Verfahrensabschnitt mit besonderem Vorrang bearbeitet wird (vgl. KG, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 - [2] 141 HEs 6/14 [1/14] - und vom 13. November 2009 - [4] 1 HEs 47/09 [29-30/09] - mit weit. Nachweisen). Dazu ist es indes nicht gekommen.
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Nina Wittrowski
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