Das Zollstrafrecht – Das besondere Steuerstrafrecht

24.11.2016, Autor: Herr Frank M. Peter / Lesedauer ca. 2 Min. (230 mal gelesen)
Ein ganz spezieller Teil des Steuerstrafrechts

Das Zollstrafrecht ist dem Grunde nach ein spezieller Teil des Steuerstrafrechts. Es ist besonderes Steuerstrafrecht. Daher definiert § 369 der Abgabeordnung die Zollstraftaten als die Straftaten, welche nach dem Steuergesetz strafbar sind. Die Zollstraftaten sind in den §§ 369 ff. AO geregelt. So sind gemäß § 4 Abs.3 Abgabenordnung Einfuhrabgaben und Ausfuhrabgaben nach Art. 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodex Steuern im Sinne der Abgabenordnung. Trotz des internationalen bzw. grenzüberschreitenden Bezugs bei der Ein- und Ausfuhr von Waren gibt es im europäischen Recht keine zollstrafrechtlichen Regelungen. Es gilt demnach das deutsche Strafrecht, insbesondere die Abgabenordnung. Darunter fallen Zollhinterziehung (so stellt zum Beispiel § 370 Abs. 6 AO klar, dass auch eine Zollhinterziehung vorliegt, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen), gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel, Steuerhehlerei, Steuerzeichenfälschung, Begünstigung und der Bannbruch. Zollordnungswidrigkeiten sind beispielsweise die leichtfertige Steuerverkürzung, die Steuergefährdung, die Verbrauchsteuergefährdung sowie die Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben. Daneben existieren noch die Sanktionsmöglichkeiten gemäß §§ 30, 130 Ordnungswidrigkeitgesetz, welche nicht die Einzelperson, sondern das betroffene Unternehmen sanktionieren können.

Zölle sind hingegen durch EU-Recht geregelt. Dies vor allem im Zollkodex, der Zollbefreiungsverordnung. Das Zollstrafrecht kann sogar in Berührung mit dem Betäubungsmittelstrafrecht (Arzneimittelstrafrecht) kommen, wenn zum Beispiel am Flughafen Frankfurt am Main der Erwerb von Anabolika oder Medikamenten im Ausland vom Zoll kontrollierend aufgegriffen wird.

Nicht selten kommt es vor, dass der Zoll mittels Zollfahndung die Geschäftsräume und Betriebsstätten eines Unternehmens durchsucht. Die Zulässigkeit der Durchsuchung beim Verdächtigen regelt § 102 der Strafprozessordnung. Danach reicht für die Anordnung der Durchsuchung ein Anfangsverdacht aus.

Gemäß § 404 S. 2 AO hat die Zollfahndung die Befugnis, die aufgefundenen Papiere und sonstige Unterlagen durchzusehen und gegebenenfalls zu Beschlagnahmen.

Nicht nur Unternehmen stehen im Fokus. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass eine Privatperson sich hinsichtlich Schmuggel im Reiseverkehr, Nichtanmeldung von Barmitteln, Unregelmäßigkeiten im Umgang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, insbes. zweckwidrige Verwendung sowie auch Verstöße gegen Verbote und Beschränkungen (wie zum Beispiel nach dem MarkenG oder Artenschutz) einer Zollstraftat verdächtig macht. Insbesondere in Steuer- und Zollstrafsachen ist der frühe Verfahrensabschnitt des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens entscheidend. Die strafrechtlichen Sanktionen in einem Zollstrafverfahren sind oft deutlich höher als in einem Steuerstrafverfahren.