Drogenkonsum: Fristsetzung bei Gutachtenanforderung MPU muss angemessen sein!

06.02.2008, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 1 Min. (2944 mal gelesen)

Vorliegend wurde das Führens eines Kraftfahrzeuges unter Drogeneinfluss mit einer Geldbuße in Höhe von 250,- € und einem Fahrverbot von einem Monat geahndet.

Als die Fahrerlaubnisbehörde davon Kenntnis erlangte, ordnete sie gem. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Dazu setzte sie eine Frist von ca. sechs Wochen. Da der Betroffene dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkam, entzog sie ihm die Fahrerlaubnis. Der Betroffene hatte sich jedoch schon mit der gutachtendurchführenden Stelle in Verbindung gesetzt. Diese empfahl ihm zunächst ein Drogenscreening mit anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung (MPU) durchzuführen, um seine Drogenabstinenz glaubhaft nachzuweisen. Dem Betroffenen ist aufgrund des erforderlichen Drogenscreenings ein angemessener Zeitraum zur Vorlage des MPU-Gutachtens einzuräumen.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat mit ihrer Fristsetzung von sechs Wochen für den Abstinenznachweis zu kurz bemessen. Somit ist die Fahrerlaubnis bis zum Ausgang des Klageverfahrens wiederzuerteilen (BayVGH, 11 CS 06.3133).

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.