Muss ich bei einem Steinschlag im Mietwagen wirklich die Selbstbeteiligung zahlen – auch wenn ich nichts dafür kann?
08.07.2025, Autor: Herr Guido Lenné / Lesedauer ca. 3 Min. (66 mal gelesen)
Ein Steinschlag im Mietwagen – und plötzlich sollen Sie 500 Euro Selbstbeteiligung zahlen? Warum das nicht rechtens sein muss und wie Sie Ihr Geld zurückfordern können, erfahren Sie in unserem aktuellen Rechtstipp.
Viele Mieterinnen und Mieter von Leihfahrzeugen stehen vor einer ärgerlichen Frage: Wer kommt für Schäden auf, die während der Mietdauer durch äußere Einflüsse entstehen – etwa, wenn ein Stein die Frontscheibe trifft? Muss man dann automatisch die vereinbarte Selbstbeteiligung zahlen?
Ein aktuelles Urteil gibt Betroffenen jetzt Rückenwind.
Ein Mieter hatte sich für einen Leihwagen mit Vollkaskoschutz entschieden, wobei eine Selbstbeteiligung von 500 Euro festgelegt war. Während der Fahrt auf der Autobahn kam es zum Vorfall: Ein Stein wurde aufgewirbelt und traf die Windschutzscheibe – ein klassischer Fall von Steinschlag. Ohne dass der Fahrer Einfluss auf das Geschehen nehmen konnte, entstand ein Sachschaden. Die Autovermietung buchte daraufhin die 500 Euro Selbstbeteiligung von seiner Kreditkarte ab.
Doch der Mieter wollte das nicht hinnehmen – und bekam vor Gericht Recht. Das Amtsgericht München entschied, dass eine solche Vertragsklausel, die den Mieter auch bei nicht selbst verschuldeten Schäden zur Zahlung der Selbstbeteiligung verpflichtet, unzulässig ist. Denn solche Klauseln benachteiligen die Kundinnen und Kunden unangemessen – und sind deshalb rechtlich nicht haltbar.
Was bedeutet das Urteil für Sie als Mietwagenkunde?
Die Entscheidung zeigt: Nicht jede Schadenersatzforderung einer Autovermietung ist automatisch berechtigt. Vor allem bei Schadensfällen, auf die Sie als Fahrerin oder Fahrer keinen Einfluss hatten – wie etwa Steinschlag auf freier Strecke – muss genau geprüft werden, ob Sie wirklich zur Kasse gebeten werden dürfen.
Viele Mietverträge enthalten standardisierte Klauseln, in denen festgelegt ist, dass die Selbstbeteiligung immer zu zahlen ist – unabhängig vom Verschulden. Solche Regelungen sind aber laut Rechtsprechung oft unwirksam. Denn nach deutschem Vertragsrecht (§ 307 BGB) dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen Kundinnen und Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Und genau das ist der Fall, wenn Sie für Schäden haften sollen, die Sie nicht verursacht haben und auch nicht verhindern konnten.
Welche Rechte haben Sie?
Wurde Ihre Selbstbeteiligung bereits eingezogen, obwohl Sie keinerlei Verschulden am Schaden hatten? Dann haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf Rückerstattung. Grundlage dafür ist das sogenannte Bereicherungsrecht (§ 812 BGB): Wenn ein Unternehmen Geld von Ihnen einbehält, obwohl es dazu rechtlich nicht berechtigt war, muss es den Betrag zurückzahlen.
Folgende Schritte können Sie unternehmen:
Fordern Sie das Geld schriftlich zurück.
Verweisen Sie dabei auf den aktuellen Fall und argumentieren Sie, dass kein eigenes Verschulden vorliegt. Nennen Sie das Aktenzeichen des Amtsgerichts München (Az. 231 C 10607/24) als Beispiel. Setzen Sie eine Frist. Eine Frist von 14 Tagen zur Rückzahlung ist sinnvoll. Falls keine Reaktion erfolgt, können Sie rechtliche Schritte ankündigen.
Sichern Sie alle Nachweise.
Dazu gehören: Mietvertrag, AGB, Fotos des Schadens, Übergabeprotokoll, Schadenmeldung sowie ggf. die Abbuchungsbelege der Kreditkarte.
Lassen Sie den Fall juristisch prüfen.
Wenn die Vermietung nicht reagiert oder die Rückzahlung verweigert, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Eine professionelle Einschätzung und – falls nötig – eine Klage können Ihre Erfolgschancen deutlich erhöhen. Häufig erstatten die Anbieter nach anwaltlicher Aufforderung den einbehaltenen Betrag inklusive Zinsen.
Wie unsere Kanzlei Sie unterstützt
Wir helfen Ihnen dabei, unberechtigte Forderungen abzuwehren und zu viel gezahltes Geld zurückzubekommen. Nach Prüfung Ihrer Unterlagen übernehmen wir auf Wunsch die gesamte rechtliche Korrespondenz mit dem Mietwagenunternehmen – von der außergerichtlichen Rückforderung bis hin zur gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche.
Dabei achten wir auf eine verständliche Kommunikation und auf eine realistische Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten.
Kostenlose telefonische Erstberatung – einfach online buchen
Sie haben bereits eine Forderung erhalten oder Ihre Selbstbeteiligung wurde abgebucht? Vereinbaren Sie jetzt eine kostenlose telefonische Erstberatung mit unserer Kanzlei. Wir prüfen Ihren Fall individuell, klären die Erfolgsaussichten und besprechen mit Ihnen die weiteren Schritte – unverbindlich und persönlich. Termine können bequem online über unsere Webseite gebucht werden.
📞 Kontaktieren Sie uns telefonisch oder nutzen Sie unser Kontaktformular – wir stehen an Ihrer Seite.
👉 Übrigens: Wenn Sie mit einem Mietwagen einen Unfall hatten, empfehlen wir zusätzlich unsere Sonderseite zum Thema Autounfall: https://www.auto-unfall-anwalt.de/
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Viele Mieterinnen und Mieter von Leihfahrzeugen stehen vor einer ärgerlichen Frage: Wer kommt für Schäden auf, die während der Mietdauer durch äußere Einflüsse entstehen – etwa, wenn ein Stein die Frontscheibe trifft? Muss man dann automatisch die vereinbarte Selbstbeteiligung zahlen?
Ein aktuelles Urteil gibt Betroffenen jetzt Rückenwind.
Ein Mieter hatte sich für einen Leihwagen mit Vollkaskoschutz entschieden, wobei eine Selbstbeteiligung von 500 Euro festgelegt war. Während der Fahrt auf der Autobahn kam es zum Vorfall: Ein Stein wurde aufgewirbelt und traf die Windschutzscheibe – ein klassischer Fall von Steinschlag. Ohne dass der Fahrer Einfluss auf das Geschehen nehmen konnte, entstand ein Sachschaden. Die Autovermietung buchte daraufhin die 500 Euro Selbstbeteiligung von seiner Kreditkarte ab.
Doch der Mieter wollte das nicht hinnehmen – und bekam vor Gericht Recht. Das Amtsgericht München entschied, dass eine solche Vertragsklausel, die den Mieter auch bei nicht selbst verschuldeten Schäden zur Zahlung der Selbstbeteiligung verpflichtet, unzulässig ist. Denn solche Klauseln benachteiligen die Kundinnen und Kunden unangemessen – und sind deshalb rechtlich nicht haltbar.
Was bedeutet das Urteil für Sie als Mietwagenkunde?
Die Entscheidung zeigt: Nicht jede Schadenersatzforderung einer Autovermietung ist automatisch berechtigt. Vor allem bei Schadensfällen, auf die Sie als Fahrerin oder Fahrer keinen Einfluss hatten – wie etwa Steinschlag auf freier Strecke – muss genau geprüft werden, ob Sie wirklich zur Kasse gebeten werden dürfen.
Viele Mietverträge enthalten standardisierte Klauseln, in denen festgelegt ist, dass die Selbstbeteiligung immer zu zahlen ist – unabhängig vom Verschulden. Solche Regelungen sind aber laut Rechtsprechung oft unwirksam. Denn nach deutschem Vertragsrecht (§ 307 BGB) dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen Kundinnen und Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Und genau das ist der Fall, wenn Sie für Schäden haften sollen, die Sie nicht verursacht haben und auch nicht verhindern konnten.
Welche Rechte haben Sie?
Wurde Ihre Selbstbeteiligung bereits eingezogen, obwohl Sie keinerlei Verschulden am Schaden hatten? Dann haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf Rückerstattung. Grundlage dafür ist das sogenannte Bereicherungsrecht (§ 812 BGB): Wenn ein Unternehmen Geld von Ihnen einbehält, obwohl es dazu rechtlich nicht berechtigt war, muss es den Betrag zurückzahlen.
Folgende Schritte können Sie unternehmen:
Fordern Sie das Geld schriftlich zurück.
Verweisen Sie dabei auf den aktuellen Fall und argumentieren Sie, dass kein eigenes Verschulden vorliegt. Nennen Sie das Aktenzeichen des Amtsgerichts München (Az. 231 C 10607/24) als Beispiel. Setzen Sie eine Frist. Eine Frist von 14 Tagen zur Rückzahlung ist sinnvoll. Falls keine Reaktion erfolgt, können Sie rechtliche Schritte ankündigen.
Sichern Sie alle Nachweise.
Dazu gehören: Mietvertrag, AGB, Fotos des Schadens, Übergabeprotokoll, Schadenmeldung sowie ggf. die Abbuchungsbelege der Kreditkarte.
Lassen Sie den Fall juristisch prüfen.
Wenn die Vermietung nicht reagiert oder die Rückzahlung verweigert, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Eine professionelle Einschätzung und – falls nötig – eine Klage können Ihre Erfolgschancen deutlich erhöhen. Häufig erstatten die Anbieter nach anwaltlicher Aufforderung den einbehaltenen Betrag inklusive Zinsen.
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