CTS-Gruppe: Betrügerische Schnellballsysteme belasten Anleger doppelt

17.11.2008, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (2920 mal gelesen)
Leidet der Investor bereits durch den Kapitalanlagebetrug mit dem Totalverlust seines Vermögens, so wird er doppelt hart getroffen, wenn das Finanzamt nur fiktive Gewinne beim Anleger besteuert. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt mit einer Entscheidung vom 28.10.2008 seine fiskusfreundliche Rechtsprechung und hebt damit ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Februar 2004 auf.

Die erste Instanz hat den Anleger, der seine Einlage bei der CTS-Gruppe verloren hat, noch vor dem Zugriff des Finanzamtes teilweise bewahren können. Der BFH hingegen vertritt weiterhin seine harte Haltung, dass auch Gutschriften aus betrügerischen Schneeballsystemen zu versteuern seien.

Nach Ansicht der Münchner Finanzrichter haben sich die Anleger an einer typisch stillen Gesellschaft beteiligt und damit Einkünfte aus Kapitalvermögen erhalten. Dabei kommt es nur darauf an, dass die Erträge in den Büchern des Anlageunternehmens gut geschrieben werden. Es ist nach Meinung des BFH nur wichtig, dass der Anleger den Einsatz der Erträge bei dem Unternehmen als Gutschrift belassen wollte.

Investoren – so der Originalton des Gerichts – hätten die Wahl, ob sie von ihrem Entnahmerecht Gebrauch machen wollten; verzichten sie darauf, so greift der Fiskus zu. Dass die Anleger dabei von dem Unternehmen getäuscht worden sind, sei nur ein „einkommensteuerlich unbeachtlicher Motivirrtum“, so heißt es in dem Urteil.

Der jetzige Schritt des BFH ist zwar konsequent zur bisherigen Rechtsprechung, er lässt jedoch faktisch die Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens in einen „Mikrobereich“ rutschen: Lässt der Anleger die Gewinne im Unternehmen stehen, wird er auch in Zukunft in den allermeisten Fällen Steuern hier¬auf zahlen müssen, ohne jemals einen wirklichen Ertrag in seiner Geldbörse gesehen zu haben.

Der BFH hat genauso wie in seiner vorher gehenden Entscheidung (BFH Urteil vom 10.07.2001, Az VIII R 35/00) dem Steuerpflichtigen die Steuerlast für nicht ausgezahlte Gewinne auferlegt. Gleichzeitig hat er es damit nicht für notwendig erachtet, dass die betrügerisch handelnde Gesellschaft effektiv in der Lage ist, alle Anleger vollständig mit ihren Kapitalwünschen und dem Zinsanspruch zu befriedigen.

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