Keine Kreditgebühren bei Finanzierung einer Photovoltaikanlage

24.07.2017, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 1 Min. (131 mal gelesen)
• Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen gelten als unzulässige Preisnebenabreden
• Damit versuchen Banken eigene Aufwendungen auf den Kreditnehmer abzuwälzen

Schon im Jahr 2013 beschäftigte sich das Amtsgericht Nürnberg mit der Problematik von Darlehensgebühren bei Gewerbekrediten. Nachdem bereits höchstrichterlich entschieden war, dass solche Bearbeitungsentgelte bei privaten Darlehen unzulässig seien, war zunächst unklar, ob dies auch für Firmenkredite gilt.

Konkret ging es um ein Unternehmerdarlehen zu Finanzierung zweier Photovoltaikanlagen. In diesem Zusammenhang erhob die Bank neben den eigentlichen Zinsen eine Kreditbearbeitungsgebühr für angebliche Neben- und Zusatzleistungen. Diese seien durch Beratungen über staatliche Förderprogramme im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie durch Überprüfung der Solaranlage selbst erbracht worden.

Gleichbehandlung von Unternehmern und Verbrauchern
Das Gericht stellte fest, dass es sich bei den von der Bank behaupteten Leistungen vielmehr um Tätigkeiten handele, die diese im eigenen Interesse – nämlich zur Sicherung der Rückzahlung des Gewerbekredits – erbracht habe. Untermauert würde dies von der vertraglichen Bezeichnung als „einmaliges Bearbeitungsentgelt“. Bereits dieser Wortlaut lege eine Abgeltung des Bearbeitungsaufwandes der Bank nahe. Solche Preisnebenabreden würden jedoch auch den selbstständigen Darlehensnehmer unangemessen benachteiligen.

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Gerade das hohe Finanzierungsvolumen im Bereich der Unternehmenskredite und die sich daran orientierende Bearbeitungsgebühr, macht die Überprüfung auch von Altverträgen lukrativ. Nicht selten handelt es sich hierbei um mehrere tausend Euro, die auch Selbstständige zurückfordern können. Nach mehreren instanzgerichtlichen Entscheidungen der letzten Jahre, hat sich im Juli 2017 nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Sichtweise angeschlossen.

Quelle: AG Nürnberg, Urteil vom 01.10.2013



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