Lease Trend AG: Anleger sollten erneuter Zahlungsaufforderung nicht na

20.10.2015, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 1 Min. (863 mal gelesen)
Derzeit werden die Anleger der Lease Trend AG mal wieder dazu aufgefordert, ein vermeintlich negatives Abfindungsguthaben auszugleichen. Dieses Spielchen scheint sich periodisch zu wiederholen. Nachvollziehbarer wird die Forderung der Lease Trend AG dadurch aber nicht. Solange keine nachprüfbaren Zahlen vorgelegt werden, kann den Anlegern nicht geraten werden, der Forderung nachzukommen.

Bei einigen Anlagegesellschaften (z. B. auch NL Nordlease AG) scheint es ein festes Ritual zu sein: in regelmäßigen Abständen werden die Anleger aufgefordert, einen bestimmten Sollsaldo auszugleichen. Dabei wird unter Verweis auf die Berechnung eines Wirtschaftsprüfers behauptet, dass sich nach Beendigung des Vertrages kein Guthaben des Anlegers, sondern – wie solle es auch anders sein – ein Guthaben zu Gunsten der Gesellschaft ergeben. Dieses solle bitte innerhalb kürzester Frist ausgeglichen werden.

 

Jetzt scheint es im Hause Lease Trend AG mal wieder so weit zu sein. Übers Wochenende hat die Gesellschaft offensichtlich etliche Anleger mit solch nichtssagenden Aufforderungsschreiben bombardiert. Der KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE sind heute bereits einige dieser Schreiben vorgelegt worden. 

 

 


Wie schon in der Vergangenheit raten wir dazu, die Forderung der Lease Trend AG (oder auch anderer Gesellschaften) nicht ohne nähere Prüfung zu erfüllen. Denn die bloße Behauptung eines Saldos befreit die Gesellschaft nicht von der Verpflichtung, diesen mal genau aufzuschlüsseln. Hiermit tut sich die Lease Trend AG aber regelmäßig äußerst schwer. Solange die Gesellschaft ihrem Anleger aber nicht klipp und klar deutlich machen kann, aus welchen Positionen sich der Saldo zusammensetzt, kann sie den Betrag nicht fordern. Die KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE konnte bereits einige Forderungen gerichtlich abwehren, weil es der Gesellschaft nicht gelang, eine ordnungsgemäße Abrechnung vorzulegen. 



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