Infinus-Gruppe: Was Anleger wissen sollten

20.02.2014, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 3 Min. (1085 mal gelesen)
Im November 2013 ist die Staatsanwaltschaft Dresden bei der Infinus-Gruppe „einmarschiert“. Dies hat zu einer wahren Informationsflut in den Medien gesorgt, die den betroffenen Anlegern nicht wirklich weiter hilft. Vieles ist unübersichtlich. Hier ein paar klarstellende Worte:

Gerne wird davon berichtet, dass die „Infinus-Gruppe“ Insolvenz angemeldet habe. Dies ist jedoch nicht richtig. Richtig ist allein, dass einzelne Unternehmen, die zum Infinus-Firmengeflecht gehören, Insolvenzanträge gestellt haben. Dies gilt aber nicht für alle. Insbesondere die Vertriebsfirma, die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut, hat einen solchen Antrag bislang noch nicht gestellt. Mithin können Ansprüche, die gegen diese Gesellschaft ggfls. wegen fehlerhafter Aufklärung bestehen könnten, noch gerichtlich geltend gemacht werden.

Dagegen ist über die Infinus AG Ihr Kompetenzpartner mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Diese Gesellschaft hat nach derzeitigen Informationen aber keine Vermittlungen durchgeführt bzw. Orderschuldverschreibungen ans breite Publikum herausgegeben. Betroffen sind hier wohl nur einige Schuldverschreibungen, die „intern“ an die Vermittler vergeben wurden. Insoweit wird am 25.02.2014 beim Amtsgericht Dresden eine Gläubigerversammlung stattfinden.

Die eigentlichen „Schwergewichte“, die Prosavus AG sowie die Future Business KGaA, haben ebenfalls Insolvenzantrag gestellt, ohne dass bislang eine Verfahrenseröffnung beschlossen wurde. Über diese beiden Gesellschaften wurde der Großteil der Anlegergelder über Orderschuldverschreibungen oder Genussrechte eingesammelt. Hier bleibt den Anlegern derzeit nur die Möglichkeit, die Forderungen anzumelden, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Wurden diese Genussrechte oder Schuldverschreibungen aber über die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut vermittelt (s. o.), so könnten ggfls. Schadensersatzansprüche gegen diese Gesellschaft begründet werden. Hierauf hat die Insolvenzantragstellung keinen Einfluss. Es bedarf aber einer genauen Sachverhaltsprüfung, ob die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut haften könnte. Es gibt keinen Automatismus.

Zum Schluss noch ein Wort zur möglichen Haftung der Initiatoren und Verantwortlichen: Ob die Personen, gegen die sich das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden richtet, tatsächlich für etwaige Schäden der Anleger unter dem Gesichtspunkt des „Betruges“ u. ä. Vorwürfe haften, kann seriöser weise erst beantwortet werden, wenn man genaue Kenntnis von den tatsächlichen Gegebenheiten hat. Hierzu dürfte eine Einsicht in die Ermittlungsakte unerlässlich sein. Aus diesem Grunde sind Aussagen zu einer persönlichen Haftung der handelnden Personen derzeit mit Vorsicht zu genießen.

STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE
Die KANZLEI GÖDDECKE rät jedem betroffenen Anleger, sich anwaltlich beraten zu lassen. Dies schon, um sich ein genaues Bild von der Sachlage zu machen und einen Überblick zu erhalten. Denn die angesprochene Informationsflut könnte zu teuren Missverständnissen führen. Wir helfen Ihnen dabei, die Vielzahl der Informationen zu filtern und die Fakten darzulegen. Erst anschließend lassen sich rechtliche Handlungsalternativen aufzeigen.

Gerne wird davon berichtet, dass die „Infinus-Gruppe“ Insolvenz angemeldet habe. Dies ist jedoch nicht richtig. Richtig ist allein, dass einzelne Unternehmen, die zum Infinus-Firmengeflecht gehören, Insolvenzanträge gestellt haben. Dies gilt aber nicht für alle. Insbesondere die Vertriebsfirma, die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut, hat einen solchen Antrag bislang noch nicht gestellt. Mithin können Ansprüche, die gegen diese Gesellschaft ggfls. wegen fehlerhafter Aufklärung bestehen könnten, noch gerichtlich geltend gemacht werden.

Dagegen ist über die Infinus AG Ihr Kompetenzpartner mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Diese Gesellschaft hat nach derzeitigen Informationen aber keine Vermittlungen durchgeführt bzw. Orderschuldverschreibungen ans breite Publikum herausgegeben. Betroffen sind hier wohl nur einige Schuldverschreibungen, die „intern“ an die Vermittler vergeben wurden. Insoweit wird am 25.02.2014 beim Amtsgericht Dresden eine Gläubigerversammlung stattfinden.

Die eigentlichen „Schwergewichte“, die Prosavus AG sowie die Future Business KGaA, haben ebenfalls Insolvenzantrag gestellt, ohne dass bislang eine Verfahrenseröffnung beschlossen wurde. Über diese beiden Gesellschaften wurde der Großteil der Anlegergelder über Orderschuldverschreibungen oder Genussrechte eingesammelt. Hier bleibt den Anlegern derzeit nur die Möglichkeit, die Forderungen anzumelden, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Wurden diese Genussrechte oder Schuldverschreibungen aber über die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut vermittelt (s. o.), so könnten ggfls. Schadensersatzansprüche gegen diese Gesellschaft begründet werden. Hierauf hat die Insolvenzantragstellung keinen Einfluss. Es bedarf aber einer genauen Sachverhaltsprüfung, ob die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut haften könnte. Es gibt keinen Automatismus.

Zum Schluss noch ein Wort zur möglichen Haftung der Initiatoren und Verantwortlichen: Ob die Personen, gegen die sich das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden richtet, tatsächlich für etwaige Schäden der Anleger unter dem Gesichtspunkt des „Betruges“ u. ä. Vorwürfe haften, kann seriöser weise erst beantwortet werden, wenn man genaue Kenntnis von den tatsächlichen Gegebenheiten hat. Hierzu dürfte eine Einsicht in die Ermittlungsakte unerlässlich sein. Aus diesem Grunde sind Aussagen zu einer persönlichen Haftung der handelnden Personen derzeit mit Vorsicht zu genießen.

Die KANZLEI GÖDDECKE rät jedem betroffenen Anleger, sich anwaltlich beraten zu lassen. Dies schon, um sich ein genaues Bild von der Sachlage zu machen und einen Überblick zu erhalten. Denn die angesprochene Informationsflut könnte zu teuren Missverständnissen führen. Wir helfen Ihnen dabei, die Vielzahl der Informationen zu filtern und die Fakten darzulegen. Erst anschließend lassen sich rechtliche Handlungsalternativen aufzeigen.

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