UDI-Unternehmensgruppe: Anleger sollen Schuldenschnitt unterschreiben – Vorsicht ist geboten!

11.05.2021, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 4 Min. (390 mal gelesen)
Schuldenschnitt bei UDI-Anlagen - worauf Anleger achten müssen

Ein Brief an UDI-Anleger

 

Anleger verschiedener Fonds der UDI-Unternehmensgruppe erhalten in diesen Tagen unschöne Post. Den Anlegern wird mitgeteilt, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) an den Verträgen der Nachrangdarlehen ernste Bedenken hat.

 

Die BaFin hat massiv vorgelegt: Es gibt eine Rückabwicklungsverfügung für einen vergleichbaren Fonds mit Nachrangdarlehen. Den Anlegern soll das Geld vom Fonds zurückgegeben werden. Da die Kasse nahezu leer sein dürfte, ist die Folge: Insolvenz!

 

Nachrangdarlehen bringen Sorgen bei UDI-Fonds

 

Es besteht nach Auffassung der BaFin ein akutes, hohes Verlustrisiko für die Anleger. Daher solle nach dem Willen des Managements doch ein Schuldenschnitt erfolgen (mehr zum Schuldenschnitt unter https://www.rechtinfo.de/bank-und-kapitalmarktrecht/udi-insolvenz-nachrangdarlehen/ ). Über eine Laufzeit von 5 Jahren wird versucht, eine höhere Teilrückzahlung zu erarbeiten, als dies bei einer Insolvenz der Fall wäre. Dazu müssten alle Anleger auf einen Teil der Forderungen verzichten.

 

Damit dies gelingen kann, müssten alle Anleger der beigefügten Vereinbarung zustimmen und zwar innerhalb einer sehr kurzen Frist bis zum 21.05.2021. Ob das gelingt, ist mehr als fraglich.

 

Die aktuelle Vereinbarung – was steht drin?

 

Die Vereinbarung dürfte bei den meisten Anlegern beim Lesen jede Menge Fragezeichen hinterlassen. Im Kern geht es faktisch primär um den Verlust von bis zu 85 % der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung verbleibenden Ansprüche auf Rückzahlung, sowie künftiger Zinsen, Vorzugszinsen und – das ist das aus unserer Sicht perfide – auch Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss der jeweiligen Vereinbarung gegen Dritte.

 

Anleger sollen also gleich alle Ansprüche gegen Dritte gleichfalls verlieren, die sie – z.B. aus Schadensersatz – gegen Dritte haben könnten. Das will genau überlegt sein, denn hierdurch könnte man sich Ansprüche vergeben, die einen erheblichen Wert haben können.

 

Sollte die BaFin für den konkreten Fonds tatsächlich noch eine Rückabwicklungsverfügung erlassen, soll auch der Restanspruch abgetreten werden. In diesem Falle soll der Anleger einen Kaufpreis für diesen verbleibenden Anteil erhalten. – Das alles erscheint uns zu nachteilig für UDI-Anleger.

 

Des Weiteren wird für den (zunächst) beim Anleger verbleibenden Restanteil ein neuer Nachrang vereinbart, der sehr viel konkreter gefasst ist.

 

Schließlich verfällt dieser Restanspruch des Anlegers „ersatzlos“ mit Ablauf des 30.06.2026, soweit er nicht zuvor erfüllt wurde.

 

Kritische Nachrangklausel benachteiligen Anleger

 

Hintergrund des Ganzen ist, dass es tatsächlich eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) gibt, wonach die Nachrangdarlehen – genauer gesagt die jeweiligen Nachrangklauseln – gewissen Mindestanforderungen entsprechen müssen. Ist dies nicht der Fall, hat dies weitreichende Konsequenzen.

 

Zum einen könnten die Anleger die Darlehen kündigen und diese fällig stellen. Passiert dies mit allen Darlehen auf einmal, könnte das für die Gesellschaft erhebliche wirtschaftliche Probleme bringen.

 

Des Weiteren könnte die BaFin – wie bei UDI Energie FESTZINS VI GmbH & Co. KG geschehen – die Rückabwicklung verfügen und hierfür eine Frist setzen. Reichen die Mittel der Fondsgesellschaft nicht aus, kann die Insolvenz eine Folge sein.

 

Sollten Anleger die Vereinbarung unterschreiben?

 

Im Prinzip haben die Anleger die Wahl zwischen Pest und Cholera. Fest steht: ein Großteil des Geldes werden die Anleger in diesen Fällen nicht wiedersehen.

 

Unterschreiben die Anleger diese Vereinbarung, dann verzichten sie freiwillig auf bis zu 85% ihrer Forderung. Das mag weniger gravierend sein, denn ob die Insolvenzquote tatsächlich höher wäre, ist fraglich. Gleichzeitig sollen die Anleger aber auch auf Ansprüche gegen Dritte verzichten.

 

Das wiederum halten wir für schwierig, denn gerade Fehler in der Vertragsgestaltung in diesem Bereich können zu einer persönlichen Haftung der handelnden Personen führen. Solche Prozesse haben wir schon des Öfteren geführt und auch gewonnen. Darüber hinaus verschlechtern die Anleger ihre Position in einem möglichen Insolvenzverfahren, da durch die Vereinbarung ihre Forderung tatsächlich möglicherweise nach allen anderen Gläubigern befriedigt wird.

 

Unterschreiben die Anleger die Vereinbarung nicht, bleibt abzuwarten, ob die BaFin tatsächlich Rückabwicklungsanordnungen trifft. Ist dies der Fall, dann steht zumindest nach den Schreiben zu vermuten, dass diese Rückzahlungen dann nicht geleistet werden könnten. Die Folge wäre die Insolvenz.

 

Hier nun könnten sich die Anleger genau auf diese von der BaFin angenommene Unwirksamkeit der Nachrangklausel berufen und hätten so eine sehr viel bessere Position im Insolvenzverfahren. Sie würden dann eben gerade nicht erst nach anderen Gläubigern befriedigt, sondern wie die übrigen Gläubiger auch.

 

Ferner hätten sie auch keine Ansprüche gegen Dritte aufgegeben, die man daneben ebenfalls durchsetzen könnte, um so seinen Schaden zu verringern.

 

Fazit für UDI-Investoren

 

Niemand kann in die Zukunft schauen und niemand weiß, was in 5 Jahren ist. Wir meinen aber, dass die Anleger mit dieser Vereinbarung schlechter stehen, als ohne. Gerade der Forderungsverzicht gegenüber Dritten und die Verfallklausel zum 30.06.2026 machen uns stutzig und es gibt dafür nach unserer Auffassung keinen Grund.

 

Wir reden Klartext – wenn Sie Fragen zu diesen Schreiben haben, sprechen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine mail. Wir beraten: rechtlich und transparent und im Rahmen einer Erstbewertung auch kostenlos.


Autor dieses Rechtstipps

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