Eiskalt erwischt – Programmverkäufer haftet für Steuerschulden

03.03.2015, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (529 mal gelesen)
Über viele Jahre hatte ein Eisdielenbesitzer Steuern hinterzogen und dabei ein elektronisches Kassensystem verwendet. Nachdem die Steuerfahndung Zweifel an den durch das Kassenprogramm ermittelten Betriebsergebnissen hatte, stieg es tief in die Programmgestaltung ein – mit fatalen Folgen für den Verkäufer des Programmverkäufers und seine private Existenz.

Über fast 10 Jahre verwendet man bei den Einnahmen in dem Eiscafe das Programm AriadneNT, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss veröffentlicht. Für dieses Kassensystem gab es beim Kauf ein Manipulationssystem namens „Asteriods.exe“ gratis dazu. Mit diesem Programmmodul konnte man nachträglich in beliebiger Weise die Kassenbestände ändern, ohne dass Stornierungen den Verdacht von Hinterziehungen erregten. Selbst für erfahrene Betriebsprüfer waren die Tricksereien bei der Kassenkontrolle zuerst nicht aufzuspüren, denn die Manipulationssoftware war als Spiel getarnt und somit nicht auf den ersten Blick als Betrugsprogramm zu erkennen.

 

Die Finanzverwaltung leitet auch gegen den Geschäftsführer des Unternehmens, das die Kasse samt Systemsoftware und Hinterziehungsprogramm geliefert hatte, ein Ermittlungsverfahren ein. Bei der strafrechtlichen Verfolgung sollte es nicht alleine bleiben. Das Finanzamt forderte rund 2 Mio. Euro hinterzogene Steuern von dem Unternehmer, der die programmierte Kasse geliefert hatte. Das war der Betrag, den der Eissalonbesitzer zu wenig an Steuern entrichtet hatte.

 

Hiergegen wehrte sich der Geschäftsführer des Systemhauses. Er reichte einen Antrag bei dem Finanzgericht ein, um wenigstens nicht sofort die nicht gezahlten Steuern aus dem Eiscafe begleichen zu müssen. Dem widersprach aktuell das Finanzgericht in Rheinland-Pfalz mit klaren Worten: Wer die technischen Voraussetzungen schaffe, dass mit einem von ihm verkauften Kassensystem in den Buchungen gesetzeswidrig herumgepfuscht werden könne, sei ganz eindeutig ein Gehilfe des Steuerhinterziehers. Allein das Möglichmachen von Steuerhinterziehungen mit dem gelieferten Kassensystem ist vollkommen ausreichend, um zur Verantwortung gezogen werden zu können.

 

Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Geschäftsführer selbst programmiert habe, wenn er um die Fähigkeit der Hinterziehungsmöglichkeit gewusst hat. Auch wenn es sich bei dem aktuellen Verfahren nur  einen so genannten Eilschutz handelte: die Entscheidung des Finanzgerichts dürfte auch im Hauptsacheverfahren höchstwahrscheinlich nicht anders ausfallen.

 


Eine teure Angelegenheit: Wer manipulierbare Buchungsprogramme vertreibt, findet dafür vielleicht regen Absatz und erzielt damit kurzfristig für sich Gewinne. Die Rechnung kommt allerdings sehr schnell: Der Programmverkäufer muss damit rechnen, für den gesamten Steuerschaden einstehen zu müssen. Solche Manipulationsmöglichkeiten dürften ab 2015 sogar viel öfter auffallen: Denn die Zugriffsmöglichkeiten der Betriebsprüfer auf alle elektronischen Systeme – auch für alte Programme – ist viel intensiver geworden. Aber auch hier gilt grundsätzlich: Die goldene Brücke über eine Selbstanzeige kann helfen, Schäden geringer zu halten. Eine Beratung dazu bieten die Anwälte der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE (0 22 41 / 17 33 – 20 Rechtsanwalt Göddecke, Fachanwalt für Steuerrecht).



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