MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Fonds Nr. 166): HELABA Dublin erneut zur Rückzahlung verurteilt

31.01.2013, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (1539 mal gelesen)
Wiederholt konnte die KANZLEI GÖDDECKE Rechtsanwälte in einem weiteren Verfahren gegen die HELABA Dublin einen Erfolg erzielen. Die HELABA Dublin wurde zur Rückzahlung des gesamten Einlagebetrages abzüglich der Ausschüttungen, die der Anleger bereits erhalten hat, verurteilt.

Bereits 2012 konnte die KANZLEI GÖDDECKE Rechtsanwälte mit Erfolg ein Verfahren gegen die HELABA Dublin führen. Das Landgericht Berlin (LG Berlin) verurteilte die HELABA Dublin auf Rückzahlung des in bar erbrachten Anteils abzüglich erhaltener Ausschüttungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der MONTRANUS Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Fonds-Nr. 158). Das LG Berlin sah die Widerrufsbelehrung als fehlerhaft an und verurteilte die HELABA Dublin zur Rückzahlung Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile. Erhaltene Steuervorteile brauchte der Anleger sich nicht anrechnen zu lassen.

Nun ist eine weitere Kammer des LG Berlin der Argumentation der KANZLEI GÖDDECKE Rechtsanwälte gefolgt und hat ebenfalls die HELABA Dublin zur Rückzahlung des in bar erbrachten Anteils der Einlage abzüglich erhaltener Ausschüttungen verurteilt. Diesmal bezog sich das Urteil auf den Fonds MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Fonds-Nr. 166). Auch hier sah das Gericht eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, weswegen ein Widerruf noch möglich war. Auch hier musste sich der Anleger die erhaltenen Steuervorteile nicht anrechnen lassen.


Mit dem vorliegenden Urteil steigen die Chancen für Anleger weiter. Nun liegt das zweite, von der KANZLEI GÖDDECKE Rechtsanwälte erstrittene, Urteil vor. Ein Urteil des Oberlandesgericht München (OLG München), in dem die HELABA Dublin ebenfalls verurteilt wurde, wurde Rücknahme der Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) durch die HELABA Dublin rechtskräftig.

Da sich diese und andere Ansatzpunkt auch auf andere Filmfonds des Initiators HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG übertragen lassen, sollten Anleger des Fonds dieses Initiators ihre rechtlichen Möglichkeiten überprüfen lassen. Auch Filmfonds anderer Initiatoren beinhalteten Fremdfinanzierungen, sodass sich u.U. hieraus Lösungsmöglichkeiten für Anleger ergeben. GÖDDECKE Rechtsanwälte prüft Ihre rechtlichen Möglichkeiten und zeigt Lösungsvorschläge auf.

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