Der Erbschein: Wie der "Personalausweis" für Erben Ihnen helfen kann

04.08.2023, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 3 Min. (129 mal gelesen)
In diesem Beitrag erhalten Sie Antworten auf die drängendsten Fragen rund um das Thema "Erbschein".

Sind Sie kürzlich zu einer Erbschaft gekommen und befinden sich nun in einer Erbengemeinschaft? Möglicherweise gibt es Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen mit den anderen Erben bezüglich des Erbes oder Ihres Erbteils. In dieser Situation suchen Sie vielleicht nach einer effektiven Lösung. Oder es gestaltet sich schwierig, alle Miterben ausfindig zu machen, und die Zeit drängt. In solchen Fällen könnte ein sogenannter Teilerbschein die geeignete Lösung für Sie sein. Dieses Video hilft Ihnen dabei, zu beurteilen, ob dieser Weg für Ihre Situation der richtige ist.

In diesem Beitrag werden die häufigsten Fragen zum Thema Teilerbschein beantwortet, und ich werde Ihnen erläutern, wann eine anwaltliche Beratung in diesem Zusammenhang sinnvoll sein kann.

In vielen Fällen ist es unerlässlich, dass Sie als Erbe eine Art "Nachweis" besitzen, ähnlich einem "Personalausweis". Dieser Nachweis wird oft benötigt, wenn Sie als Erbe beginnen, den Nachlass zu verwalten und Ihr Erbrecht gegenüber Dritten nachweisen müssen. Der Teilerbschein verschafft Ihnen schnell Klarheit über Ihre Rechte am Nachlass.

Sowohl der Erbschein als auch der Teilerbschein sind öffentliche Urkunden. Sie bescheinigen, dass der Inhaber Erbe des Verstorbenen ist. Sie fungieren gewissermaßen als Ausweis für den oder die Erben.

Es gibt zwei Formen des Erbscheins, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlassen hat: den gemeinschaftlichen Erbschein und den Teilerbschein.

Der gemeinschaftliche Erbschein wird allen Miterben gemeinsam erteilt und weist die jeweiligen Erbquoten aus.

Im Gegensatz dazu wird der Teilerbschein nur einem einzigen Miterben ausgestellt und bestätigt dessen Position als Miterbe sowie seine individuelle Erbquote.

Der Teilerbschein bestimmt somit den genauen Anteil des Miterben am Gesamtnachlass, auch Erbmasse genannt.

Die Bedeutung des Teilerbscheins liegt insbesondere in speziellen Sonderfällen, wie beispielsweise bei volatilem Wertpapieren im Nachlass, wie Aktien, deren Kurse an der Börse schwanken können. In solchen Situationen ist es notwendig, schnell Entscheidungen zu treffen und Verkaufsaufträge an die Bank zu erteilen, um hohe Wertverluste zu vermeiden.

Solche Wertverluste können besonders gravierende Auswirkungen auf die Erbschaftsteuer und Pflichtteilsberechtigte haben. Wer in solchen Fällen nicht handeln kann, wird quasi doppelt bestraft, da der frühere hohe Kurs als Grundlage für die Berechnung der Steuer und des Pflichtteils herangezogen wird. Ein Teilerbschein hilft, dieses Risiko zu vermeiden.

Des Weiteren ist der Teilerbschein relevant, wenn Sie Ihren Anteil an die Miterben oder eine andere Person verkaufen möchten, oder wenn Sie vorübergehend alleiniger Verwalter des Nachlasses sind, beispielsweise für Reparaturen an einem Haus, bei dem die Zustimmung der Miterben nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, insbesondere wenn sich die Erbengemeinschaft über mehrere Länder erstreckt.

Ein Teilerbschein wird auch ausgestellt, wenn unklar ist, ob weitere Miterben das Erbe angenommen haben oder wenn noch ungeborene Miterben existieren, da auch ein Ungeborener Erbe werden kann.

Auch bei Erbfällen mit Auslandsbezug kann die Beantragung eines Teilerbscheins erforderlich sein.

Der Erbschein oder Teilerbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt, einer speziellen Abteilung des Amtsgerichts.

Der Miterbe kann einen Antrag beim Nachlassgericht stellen, ohne spezielle Formulare verwenden zu müssen.

Vielleicht fragen Sie sich jetzt, in welchen Situationen es sinnvoll ist, einen Anwalt einzuschalten?

Unser Engagement als Anwälte ist immer dann gefragt, wenn es Streitigkeiten über die Gesamterbschaft oder die genauen Erbquoten gibt, da der Teilerbschein die Erbquote festlegt und somit als Ausweis für den Miterben fungiert.

Benötigen Sie eine Bestätigung Ihrer Mindestbeteiligung am Nachlass vom Nachlassgericht?

Ist Ihre Erbquote noch unklar?

Konnten nicht alle Miterben der Erbengemeinschaft gefunden werden?

Möchten Sie einen Nachlasspfleger bestellen?

Haben sich während des Antragsverfahrens beim Nachlassgericht Fragen ergeben?

Zögern Sie nicht, unsere Kanzlei zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Ihr Hartmut Göddecke.


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