Pflicht des Vermögensverwalters zur Aufklärung über die durch die Transaktionen zu erwartenden Kost

08.02.2008, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 1 Min. (2570 mal gelesen)
Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin (KG Berlin) muss der Kunde auch darüber aufgeklärt werden, in wie weit die Gefahr besteht, dass sein eingesetztes Kapital allein durch die Kosten stark vermindert wird.

Dem Urteil des KG Berlin lag ein Vermögensverwaltungsvertrag zugrunde, aufgrund dessen der Verwalter risikoreiche Börsentermingeschäfte tätigen durfte. Hierbei fielen bei jeder Wertpapiertransaktion erhebliche Kosten an. Der Vermögensverwalter klärte den Kunden darüber auf, dass ihm ein Teil der Transaktionsgebühren seitens der Bank als Provisionen zurück vergütet wurden (sog. Kick-Back). Eine darüber hinausgehende Aufklärung über die Gesamtkostenbelastung des Vertrages erfolgte nicht. Nach ca. 10 Monaten Laufzeit stellte der Kunde fest, dass sich das eingesetzte Kapital ganz erheblich vermindert hatte. Wie im Rahmen des Gerichtsverfahrens festgestellt wurde, war das Kapital allein in Höhe von rund einem Drittel durch die Gebühren vermindert worden.

Das Gericht stellte in seinem Urteil klar fest, dass es nicht ausreichend ist, den Kunden „abstrakt“ die Höhe der Kosten mitzuteilen. Entscheidend sei für den Kunden bei transaktionsbedingten Kosten, wie viele Transaktionen üblicherweise in welcher Zeit erfolgen. Nur so könne der Kunde die Gesamtkostenbelastung abschätzen. Dies gelte umsomehr, wenn für den Kunden die Gefahr bestünde, bereits allein durch die Kosten in kurzer Zeit einen erheblichen Verlust zu erleiden.

Der Kläger hat aufgrund der Pflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermögensverwalter. Ein Mitverschulden der Klägers wurde angerechnet.

Transaktionsabhängige Kosten begründen nicht nur die Gefahr hoher Gesamtkosten, sondern auch der sog. Spesenreiterei (Churning). Dabei führt der Vermögensverwalter Transaktionen durch, nur um für sich selbst zusätzliche Provisionen zu vereinnahmen. Dies ist den Gerichten zu Recht ein Dorn im Auge. Anleger haben daher in vielen Fällen gute Chancen, entstandene Verlusten durch Schadensersatzansprüche auszugleichen.

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