MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co. KG: Landgericht Braunschweig verurteilt Michael Turgut mehrfach

01.04.2008, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 1 Min. (2999 mal gelesen)
Mehrfach hat das Landgericht Braunschweig Herrn Michael Turgut am 19.03.2008 zur Zahlung von Schadensersatz an geprellte MSF-Anleger verurteilt. Es handelt sich hierbei um die ersten – und wohl nicht letzten – Verurteilungen Turguts durch das ausschließlich zuständige Landgericht Braunschweig.

Die Urteile sind ein äußerst wichtiger Etappensieg der MSF-Anleger gegen die Fonds-Verantwortlichen. Neben dem Landgericht Berlin hat das Braunschweiger Gericht Herrn Turgut als sog. Hintermann eingestuft, der den Anlegern für den fehlerhaften Prospekt gerade zu stehen hat.



Zum Verhängnis wurde Turgut einmal mehr die Inanspruchnahme bereits investierter Anlegergelder zur Finanzierung seiner Haftkaution (€ 1,3 Mio). Insbesondere die Umstände dieser Kautionszahlung hat das Landgericht Braunschweig für die Feststellung einer Verantwortlichkeit Turguts herangezogen. Denn wer ohne größere Schwierigkeiten an bereits investierten Anlegergeldern teil haben könne, der habe innerhalb des Firmengeflechts eine herausragende Stellung. Daneben habe Turgut von dem Vertrieb der Gesellschaftsanteile erheblich finanziell profitiert und auch auf die INVICTUM erheblichen Einfluss ausüben können.



Die Darlehengewährung zum Zwecke der Kautionsfinanzierung stufte das Landgericht Braunschweig – neben anderen – dann auch als erheblichen Prospektfehler ein. Das Landgericht Braunschweig führt hierzu aus:



"Eine Hinweispflicht hätte schon allein aufgrund der Höhe des gewährten Darlehens bestanden, da dieser Betrag dem Geschäftszweck der Invictum und damit der Anlage nicht mehr zur Verfügung stand. Des Weiteren zeigt der Umstand der Darlehensgewährung allein auf Anweisung des Beklagten, dass für die Anleger keine Sicherheit bestanden hat, dass ihre Anlagen auschließlich zu den in dem Prospekt genannten Geschäften genutzt wurden. Vielmehr hätten sie darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Anlegergelder auch zu privaten Zwecken der hinter den Gesellschaften stehenden natürlichen Personen genutzt werden. "


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