Bürgschaft: Wenn die Bank zu weit geht und der Bürge zu Unrecht ausgenutzt wird

19.02.2008, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 1 Min. (2784 mal gelesen)
Oft bestimmen Bankformulare in verbotener Weise, dass Bürgen für alle Schulden des Hauptschuldners haften sollen. Das allerdings stößt den Richtern des Oberlandesgerichts (OLG) Celle übel auf. Außerdem geben sie dem Bürgen sogar noch weitere Rechte.

In vielen Vertragsformularen der Banken findet sich der Zusatz, wonach für „alle bestehenden und künftigen Forderungen“ des Hauptschuldners gebürgt werden soll. Dieses Ausufern der Haftung findet keine Gnade vor den Augen des Bankensenats in Celle. Nur der oder die Kredite, die ursprünglich nach den Vorstellungen der Beteiligten mit der Bürgschaft verknüpft werden sollten, gelten als gesichert. Dieses nennen die Juristen: Anlassrechtsprechung. Nimmt der Schuldner weitere Kredite auf, muss der Bürge dafür nicht mehr aufkommen; hierfür ist die Bürgschaft kein Anlass mehr gewesen.

War der Bürge ein Familienmitglied des Hauptschuldners und schon zu Beginn nicht einmal in der Lage, auch nur die Zinsen – geschweige denn die Tilgung – zu bezahlen wenn es zum finanziellen Desaster kommt, so muss er die Schulden insgesamt nicht bezahlen. Selbst wenn die Bank anführt, sie habe ja auf eine anstehende Erbschaft spekuliert, heißt das nach Ansicht der Richter nicht, dass der Bürge zahlen muss.

Dem Argument der Bank, der Bürge könne ja ein privates Insolvenzverfahren beantragen und deshalb sei die Bürgschaft nicht sittenwidrig, konnten die Richter ebenfalls nichts abgewinnen. Niemand soll in ein Insolvenzverfahren gezwungen werden, nur weil die Bank ihre Situation zu Beginn sittenwidrig ausgenutzt hat.

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