Finanzamt muss Kosten für Strafverteidiger anerkennen

30.05.2012, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (1760 mal gelesen)
In beruflichen Situationen kann es durchaus vorkommen, dass Kosten für einen Strafverteidiger anfallen. Das oberste Finanzgericht entschied, dass sich auch das Finanzamt unter bestimmten Umständen bei beruflichen Veranlassungen daran zu beteiligen hat. Wann ein beruflicher Bezug vorliegt, klärt der Beschluss vom 17.08.2011.

Wenn im Rahmen des Berufes einem Steuerpflichtigen eine Straftat zur Last gelegt wird und die Staatsanwaltschaft ermittelt, ist das faktisch schon eine große Belastung. Um Waffengleichheit zu erreichen, ist es regelmäßig sinnvoll, einen Strafverteidiger zu beauftragen. Er kann die Ermittlungsakte der Strafverfolgungsbehörde einsehen und mit seinem Einsatz dazu beitragen, dass diese Beschuldigungen reduziert oder sogar entkräftet werden können.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt die Linie der Rechtsprechung ausgeweitet, nach der die Kosten für den Strafverteidiger als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen sind. Die Ausgaben für den Strafschutz müssen sich „im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung“ halten, private Angelegenheiten sind ausgeschlossen.

Zu den steuerlich relevanten Fallgruppen können vor allem die Delikte gezählt werden, die fahrlässig begangen werden. Dabei hat das Finanzamt sich nicht unbedingt von den Ermittlungsergebnissen leiten zu lassen, die die Strafverfolgung in den Akten notiert hat oder die sich im Strafurteil wiederfinden. Die Finanzbehörde hat vielmehr eigenständig die Sachlage zu bewerten.

Auch Straftaten, die nicht zum Nachteil des Arbeitgebers begangen werden, fallen im Regelfall unter die Kategorie der abzugsfähigen Aufwendungen. Das ist z. B. der Fall, wenn es um Umweltschäden geht, die durch einen Betrieb verursacht werden und für die das Management die strafrechtliche Verantwortung trägt.

Wird ein Strafverfahren wegen des Wegfalls des öffentlichen Interesses (§§ 153, 153a StPO) eingestellt, bestehen ebenfalls gute Aussichten, die Ausgaben als Werbungskosten anerkannt zu erhalten.

Die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schadet und deshalb wegen einer Straftat verfolgt wird, fallen dabei unter den Tisch. Das ist z. B. der Fall, wenn es um Diebstahl oder Untreue zu Lasten des Arbeitgebers geht. Hier gibt es natürlich keinen steuerlichen Bonus.


Honorare für qualifizierte Strafverteidiger können erheblich sein und die Ausgabenseite eines Beschuldigten drastisch belasten. Stellen sich Vorwürfe als haltlos heraus oder hat die Ermittlungsbehörde – was nicht selten vorkommt – mit ihren Ermittlungen über das Ziel hinausgeschossen, so ist es nur richtig, diese Kosten auch dem Fiskus „in Rechnung zu stellen“.

Hartmut Göddecke

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