Schiffsfonds: MPC Schiffsfonds auf Insolvenzkurs – Anleger müssen schnell handeln

05.08.2014, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (597 mal gelesen)
Die Insolvenzwelle der Schiffsfonds setzt sich nun auch bei der MPC Capital AG fort. Gegenwärtig stehen Verkaufsgespräche des einst angepriesenen MPC Flottenfonds III an. Schlechte Nachrichten für das Emis-sionshaus, welches insbesondere auf Schiffs- und Flottenfonds spezialisiert ist.

Das Insolvenzverfahren hat für die MPC-Fonds Santa-R-Schiffe begonnen (Az. 5 IN 104/13), genauso wie für MS „Santa Victoria“ (Az. 5 IN 120/13) und MS „Santa Virginia“ (Az. 5 IN 121/13). Seit Ende Juli ist nun bekannt, dass das Amtsgericht Niebüll für die MPC Flottenfonds I und II das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet hat, Az. 5 IN 62/14 und 5 IN 63/14. Die im Jahre 2002 aufgelegten Dachfonds investierten über-wiegend in Containerschiffe. Auch der MPC Flottenfonds III konnte das Ruder nicht herumreißen. Neben den Verkaufsgesprächen läuft auch der Rechtsstreit über die vorläufige Arrestierung des Anlegerkapitals.

Einige der genannten Fonds befanden sich nach wirtschaftlicher Schieflage schon in der Sanierung, als dann doch der Gang zum Insolvenzgericht unumgänglich war, so auch der MPC-Fonds Santa-R-Schiffe. Zum Ende des letzten Jahres dann die Ernüchterung: Die Geschäftsführung meldete Insolvenz an, nachdem der Sanierungsversuch endgültig gescheitert war. Es überraschte wenig, dass die Insolvenz des MPC-Fonds Santa-R-Schiffe eine Kettenreaktion auslöste. Zeitgleich wurden Santa V-Serie und MS „Santa Priscilla“ aus dem Flottenfonds Santa-P Schiffe mit in den Abgrund der Insolvenz gezogen.

Der erste Schritt bei finanzieller Schieflage ist von Seiten der Fondsgeschäftsführung häufig der Griff in die Tasche der Anleger. Die Ausschüttungen, die über Jahre hinweg an diese flossen, werden plötzlich zurück-gefordert. Aber die betroffenen Anleger dürfen sich davon nicht ins Bockshorn jagen lassen, denn in vielen Fällen ist diese Forderung unberechtigt. Mit Urteilen vom 12.03.2013 (Az. II ZR 73/11 und II ZR 74/11) hat der Bundesgerichtshof die Rechte der Anleger bei Ausschüttungsrückforderungen durch die Fondsgesellschaft gestärkt.

Dies ist ein Grund mehr, warum Anleger sich fachkundig beraten lassen sollten, bevor sie dem schlimmsten-falls bereits verlorenen Investitionskapital weiteres Geld hinterher werfen. Anleger, die sich zudem von ihrem beratenden Finanzdienstleistungsinstitut falsch oder unvollständig aufgeklärt fühlen, sollten sich zur genauen Prüfung ihrer Ansprüche an einen spezialisierten Anwalt wenden.

Die Anwälte der KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE betreuen bereits zahlreiche Anleger erfolgreich bei der Prüfung bestehender Ansprüche und Verteidigung gegen unberechtigte Forderungen der Fondsge-sellschaft. Sie konnten bereits vielen Betroffenen zu ihrem Recht und ihrem Geld verhelfen.

Nutzen Sie gerne auch unseren kostenfreien telefonischen Erstkontakt unter 02241 – 1733-24 mit Rechts-anwältin Bahrig.


Hartmut Göddecke

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