Kickback: Die Wahrheit gibt es nur vollständig

25.09.2013, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (1112 mal gelesen)
Nach ständiger Rechtsprechung sind Banken verpflichtet, ihre Kunden über Rückvergütungen aufzuklären. Das OLG Frankfurt a. M. hat nun bestätigt, dass eine solche Aufklärung umfassend und vollständig zu erfolgen hat. Eine Bank kann sich also nicht darauf zurückziehen, zumindest einen Teil ihrer Vergütung dem Kunden offenbart zu haben.

Die Aufklärungspflicht des Anlageberaters bezieht sich auf Rückvergütungen. Hierbei geht es regelmäßig um den Ausgabeaufschlag (Agio), aber auch Verwaltungsvergütungen, die vorgeblich an eine andere Partei – z. B. eine Fondsgesellschaft – gezahlt werden, dann aber hinter dem Rücken des Anlegers an die Bank zurückfließen.

In dem von dem OLG Frankfurt a. M. nun entschiedenen Fall hatte die beratende Bank aber nur einen Teil der Wahrheit mitgeteilt und lediglich zu erkennen gegeben, dass ihr das von dem Anleger zu zahlende Agio zufließen würde. Sie verschwieg dabei, dass sie zusätzlich die in dem Prospekt genannten Kapitalbeschaffungskosten „einsackte“. So hatte die Bank nicht nur das Agio in Höhe von 5 % der Anlagesumme, sondern weitere 7 bis 10 % als sonstige Vergütung erhalten. Damit flossen 12 – 15 % des Kundengelds heimlich der Bank zu. Das OLG hält hierzu fest, dass die Bank auf diese Weise nicht nur den überschießenden Teil der Provisionen verschwiegen hat, sondern auch insgesamt eine falsche (Teil-)Aufklärung leistete.

Unerheblich war dabei, dass die Fondsgesellschaft zu dem Konzern der Bank gehörte. Hieraus könne der durchschnittliche Anleger gerade nicht ableiten, dass die Bank einen über den Konzerngewinn hinausgehendes Eigeninteresse an Provisionszahlungen verfolge.

STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE

Diese Entscheidung ist für Bankkunden von erheblicher Bedeutung. Denn oft haben sich Banken zur Umsetzung der Kick Back-Rechtsprechung darauf zurückgezogen, bei der Beratung lediglich das Agio als eigene Provision zu offenbaren, aber weitere Vergütungsposition verschwiegen.

Das Urteil macht ferner deutlich, dass eine unvollständige Aufklärung über Rückvergütungen noch keine Verjährungsfrist in Gang setzt. Denn es kommt nicht nur darauf an, ob die beratende Bank eine Vergütung erhalten hat. Vielmehr muss der Anleger auch über die konkrete Höhe unterrichtet werden. Geschieht dies in fehlerhafter Weise, so ist die Beratung insgesamt falsch, ohne dass der Kunde dies erkennen konnte.

Diese Rechtsprechung hilft gerade auch denjenigen Anlegern, die sich vor dem 31. Dezember 2009 beraten ließen. Möglicherweise hat auch Ihre Bank Sie falsch über deren Provisionen unterrichtet. Dann können Sie die Rückabwicklung Ihrer Anlage verlangen – bitte sprechen Sie uns an!



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