Erneuter Sieg für Kunden von Lebensversicherungen: Versicherer trägt das Wertverlustrisiko

31.01.2018, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (92 mal gelesen)
- Landgericht Gießen gibt Versicherungsnehmern recht
- „Widerspruchsjoker“ bei Lebens- und Rentenversicherungen nutzen
- Dank Widerspruch nicht auf Fondsverlusten sitzen bleiben

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Auch die Versicherungsnehmerin in dem vom Landgericht Gießen zu entscheidenden Fall nutzte den „Widerspruchsjoker“.

 

Im Jahr 2006 schloss die Klägerin eine fondsgebundene Rentenversicherung ab. Doch statt der erhofften Altersvorsorge produzierte der Versicherungsvertrag erhebliche Verluste und zusätzliche Kosten.

 

Um sich von dieser ruinösen Versicherung zu lösen, hatte die Klägerin den Widerspruch erklärt.

 

Der Versicherer zahlte jedoch statt der eingezahlten 47.500 € lediglich noch rund 24.000 € an die Klägerin aus und begründete dies mit dem zwischenzeitlichen Wertverlust. Das Risiko hierfür schob der Versicherer auf den Kunden.

 

Versicherer trägt das Wertverlustrisiko

 

Das Landgericht Gießen erteilte diesem Vorgehen des Versicherers eine klare Absage.

 

Gerade wenn die erwirtschafteten Verluste erheblich sind und – wie hier – mehr als die Hälfte der Sparanteile ausmachen, kann das Verlustrisiko nicht vom Versicherungsnehmer getragen werden.

 

Das Landgericht Gießen sprach der Versicherungsnehmerin daher den vollständigen Rückabwicklungsbetrag ohne Abzug etwaiger Fondsverluste zu. Die Klägerin erhielt so weitere rund 23.000 € zurück, also sämtliche ihrer eingezahlten Beiträge. Auf dem Fondsverlust, der mehr als 50 % betrug, blieb letztlich der Versicherer sitzen.

 

 

Eine Anrechnung der Wertverluste auf den Anspruch des Versicherungsnehmers nach Widerspruch würde im Ergebnis dazu führen, dass der Versicherungsnehmer nach erklärtem Widerspruch ebenso dastünde als wenn er den Vertrag schlicht weitergeführt hätte. Das Landgericht Gießen setzt sich im Rahmen seiner Entscheidung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie dem europarechtlichen Effektivitätsgebot auseinander und zieht hieraus die zutreffenden Schlussfolgerungen. Eine solche Anrechnung des Wertverlustes kann im Hinblick auf das europarechtliche Effektivitätsgebot nicht zutreffend sein.

 
 

Es zeigt sich, dass es sich lohnt seine alten Unterlagen in die Hand zu nehmen und sich von einem Experten beraten zu lassen. Dieser erkennt in Ihren Unterlagen enormes Potenzial und kann bares Geld für Sie rausschlagen.

 

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Prüfen Sie:

 

ob Sie Ihre Versicherung zwischen dem 01.01.1995 und dem 31.12.2007 abgeschlossen haben
ob Ihre Vertragsunterlagen eine Widerspruchsbelehrung enthalten
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Hartmut Göddecke

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