Englische Lebensversicherung: Auskünfte über zurückliegende Überschüsse müssen richtig sein

22.06.2012, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (1826 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Angaben eines Versicherungsunternehmens über in der Vergangenheit erzielte Überschüsse richtig sein müssen. Bestehen Zweifel an der zukünftigen Erzielung solcher Überschüsse, so muss dies unmissverständlich klargestellt werden. Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche.

Englische Versicherungsunternehmen haben es derzeit nicht leicht in Deutschland. Vor Jahren mit viel Elan auf dem deutschen Markt gestartet, kommt es jetzt „knüppeldick“. Eine Vielzahl von Versicherungsnehmern fühlte sich z. B. von dem Versicherer Clerical Medical bei Abschluss der Verträge getäuscht und hat Schadensersatz gefordert. Als die Verfahren schließlich vor den BGH kamen und dort zu Lasten der Versicherung auszugehen drohten, „zog die Clerical Medical den Schwanz ein“, erkannte die Forderungen an und verhinderte so ein höchstrichterliches Urteil.

Im entschiedenen Fall ging es nicht um Clerical Medical, was vielleicht der Grund dafür ist, dass der BGH entscheiden konnte. Der Kläger hatte der Versicherung eine Vielzahl verschiedener Aufklärungspflichtverletzungen vorgeworfen, von denen aber schon etliche verjährt waren. Erfolg hatte er allerdings mit dem Vorwurf, die Versicherung habe unzureichende Angaben über in der Vergangenheit liegende Überschüsse gemacht.

Die Versicherung hatte mit zurückliegenden Überschüssen geworben, dabei aber verheimlicht, dass diese in Zukunft aber wohl nicht erzielt werden könnten, weil wegen veränderter Lebenserwartung höhere Sterblichkeitsrückstellungen gebildet werden müssten. Zwar sei eine Auskunft über vergangene Überschüsse grundsätzlich nicht notwendig. Wenn sie aber dennoch erteilt werde, darf sie natürlich nicht irreführend sein. Der BGH führt hierzu aus:

„Zwar muss der Versicherer grundsätzlich keine Einzelauskünfte über seine Geschäftspolitik erteilen. Wirbt er jedoch wie hier mit Überschussanteilen aus der Vergangenheit, so muss er den Interessenten darüber aufklären, wenn sich bei Vertragsschluss abzeichnet, dass die in der Vergangenheit erzielten Überschüsse z.B. aufgrund veränderter durchschnittlicher Lebenserwartung unwahrscheinlich bis ausgeschlossen sind (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 38; OLG Düsseldorf VersR 2001, 705; vgl. auch OLG Koblenz VersR 2000, 1357; MünchKomm-VVG/Wandt, Vorb. §§ 6, 7 Rn. 50). Der Hinweis, dass Überschüsse aus der Vergangenheit nicht garantiert werden könnten oder Prognosen über die künftige Entwicklung unverbindlich seien, reicht hierfür nicht aus.“


Das Urteil ist zu begrüßen. Viele britische Lebensversicherungsverträge bergen Risiken in sich, von denen der Versicherungsnehmer nichts weiß. Aus diesem Grunde kann es hilfreich sein, das Vertragswerk anwaltlich prüfen zu lassen. Die KANZLEI GÖDDECKE übernimmt dies gern für Sie.


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