PROKON: Insolvenz oder keine Insolvenz – das ist hier die Frage

10.02.2014, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 1 Min. (882 mal gelesen)
Erst sprach PROKON-Chef Rodbertus von einer möglichen Zerschlagung des Unternehmens und jetzt soll nach Ansicht der Geschäftsführung gar kein Insolvenzgrund vorliegen. Die Informationen aus dem Hause PROKON werden auch nach der Insolvenzanmeldung nicht klarer. Was heißt das für die Anleger

Das Schreiben von PROKON vom 28.01.2014 klingt positiv. Es ist die Rede von einem Restrukturierungskonzept, einer geplanten Änderung der Rechtsform und neuen Genussrechtsbedingungen. Parallel werden die einzelnen Genussrechtsinhaber, die noch keine Zustimmung gegebene haben aufgefordert, zumindest bis zum 31.10.2014 auf eine Kündigung zu verzichten. Es scheint sich also tatsächlich etwas zu bewegen. Aber ob es sich für die Anleger in die richtige Richtung bewegt, bleibt unklar.

Sollte das Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden, stellt sich die große Frage, ob PROKON die gekündigten Genussrechte tatsächlich auszahlt. Laut Genussrechtsbedingungen ist Auszahlungsvoraussetzung die ausreichende Liquidität. Das heißt, es müssten auch in Zukunft ausreichend neue Anleger gewonnen und Gewinne erwirtschaftet werden. Andernfalls würden die Auszahlungen an die Inhaber gekündigter Genussrechte ausgesetzt werden müssen.

Genussrechtsinhaber müssen noch bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung still halten. Aber sollte der vorläufige Insolvenzverwalter tatsächlich zu dem Ergebnis kommen, dass ein Insolvenzgrund nicht besteht, sind Inhaber gekündigter Genussrechte nicht schutzlos.

Die von den Anwälten der KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE herausgearbeiteten Ansprüche auf Schadensersatz beispielsweise aus einem fehlerhaften Prospekt, bleiben den Anlegern unbenommen und können auch in diesem Fall der passende Hebel sein.

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