Unzufrieden mit Ihrer Lebens- oder Rentenversicherung? Geld zurück

19.10.2015, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 1 Min. (363 mal gelesen)
Bei Abschluss der Versicherung sind die Versprechungen meistens noch groß. Sicherheit und solide Gewinne werden versprochen. Doch in der Realität platzt schnell der Traum vom sicheren Gewinn. Denn jährliche Übersichten zeigen, dass oft vom eingezahlten Geld nicht viel übrig bleibt. Versicherungskunden könnten jetzt den ‚Turbo‘ bei Ihrer Renten- oder Lebensversicherung einschalten. Die Details finden Sie hier:

So geht es auch Familie K., die sich nach Abschluss einer Rentenversicherung üppige Gewinne und ein sicheres Zubrot zur Altersvorsorge versprochen hat. Nach etwa 4 Jahren sieht die Realität anders aus. Jährliche Übersichten weisen nicht nur einen Rückkaufswert unterhalb der Einzahlungen aus. Auch die Renditezusagen beim Abschluss werden bei weitem unterschritten.

 

Schnell zeigt sich an diesem Beispiel, das die Höhe der späteren Rente mehr als ungewiss ist.

 

Daher wird beschlossen, lieber in ein Haus zu investieren. Doch dafür hätte Familie K. jetzt gern ihr gesamtes eingezahltes Geld aus der Versicherung wieder zurück. 

 

 

Dieser Wunsch lässt sich meist in die Tat umsetzen. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen entschieden, dass der Kunde bei Fehlern in der Widerspruchsbelehrung sein eingezahltes Geld aus der Rentenversicherung oder Lebensversicherung zurückverlangen kann. Nur die Steuern auf Gewinne dürfen hier von der Rentenversicherung in Abzug gebracht werden. Zudem ist noch eine Auskehr eventueller Gewinne der Versicherung plus Zinsen möglich.

 

Ihr Vorteil dabei: Wie die Erfahrungen zeigen, sind die meisten Widerspruchsbelehrungen der Versicherungen falsch.

 

Wenn Sie also mit Ihrer Versicherung unzufrieden sind, lassen Sie uns prüfen, ob diese Möglichkeit auch für Sie existiert. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung mit Banken und Versicherungen stehen wir Ihnen als kompetente Berater gerne zur Seite.

 

Nutzen Sie auch gerne unseren kostenfreien Erstkontakt unter 02241/1733-25 mit Rechtsanwalt Koch.

 



 


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