Beraterhaftung: Was Banken wissen müssenMit Urteil vom 07.10.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, welche Pr

19.11.2008, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (3214 mal gelesen)
Mit Urteil vom 07.10.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, welche Presseveröffentlichungen Banken zwingend kennen und auswerten müssen, wenn sie Anlageprodukte empfehlen. Zudem äußerte sich der BGH auch zur Frage, wie Banken mit weniger bekannten oder weniger seriösen Veröffentlichungen umzugehen haben.

Anlageberater (insbesondere bei Banken) müssen die Börsenzeitung, die Financial Times Deutschland, das Handelsblatt und die Frankfurter Allgemeine Zeitung regelmäßig auswerten und die dortige Berichterstattung im Beratungsgespräch berücksichtigen. Der BGH bestätigt hiermit sein sog. Bond-Urteil aus dem Jahre 1993 (Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93).

Es ist und war in der juristischen Literatur und Rechtsprechung aber umstritten, wie Anlageberater mit negativen Presseinfos in sog. Brancheninformationsdiensten umzugehen haben. Bei diesen handelt es sich nach der Definition des BGH „nicht um allgemein anerkannte Publikationen in Wirtschaftsfragen oder für ein bestimmtes Marktsegment, deren Seriosität über jeden Zweifel erhaben ist“. Eine Kenntnis und uneingeschränkte Hinweispflicht auf solche Presseveröffentlichungen hat der BGH verneint. Dies würde zu einer uferlosen, kaum erfüllbaren Ausweitung der Pflichten von Anlageberatern führen. Der BGH führt hierzu aus:

„Eine Bank ist daher nicht verpflichtet, sämtliche Publikationsorgane vorzuhalten, sondern kann selbst entscheiden, welche Auswahl sie trifft, solange sie nur über ausreichende Informationsquellen verfügt. Allein die Unkenntnis von einem Bericht in einem Brancheninformationsdienst, den die Bank nicht auswertet, stellt daher keine Pflichtverletzung dar.“

Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Fall, dass die Bank tatsächlich positive Kenntnis von einem solchen Pressebericht hat (obwohl sie ihn eigentlich nicht zu kennen bräuchte). In diesem Fall – so der BGH – muss die Bank den Bericht bei der Prüfung des Anlageproduktes berücksichtigen, wobei es hier aber auch darauf ankommt, welchen Inhalt der Bericht und ob er möglicherweise nur vereinzelt geblieben ist.

Endlich hat der BGH sich mal zur Kenntnis und Auswertung von sog. Brancheninformationsdiensten bei der Anlageberatung geäußert, so dass zumindest eine gewisse Rechtssicherheit geschaffen wurde. Allerdings setzt sich der XI. Zivilsenat in Widerspruch zu Äußerungen des II. Zivilsenats im Urteil vom 18.04.2005 (II ZR 197/04), der Berichte in Brancheninformationsdiensten für relevant ansah. Ob sich hieran ein neuer „Streit der Senate“ entzündet, bleibt abzuwarten.

Problematisch wird es nach dem jetzigen Urteil aber sein, der Bank eine positive Kenntnis von negativen Mitteilungen in Brancheninformationsdiensten nachzuweisen. Allerdings – und dies ist die gute Nachricht – hat der BGH die Presseveröffentlichungen der Brancheninformationsdienste grundsätzlich für berücksichtigungswert angesehen, soweit positive Kenntnis besteht. Die KANZLEI GÖDDECKE prüft Ihren Fall gern.

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