Göddecke Rechtsanwälte erreichen vor BGH Verbesserung des Verbraucherschutzes bei grenzüberschreitenden Geschäften

01.08.2017, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (140 mal gelesen)
- BGH stärkt Verbraucherschutz im internationalen Rechtsverkehr
- Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Streitigkeiten mit ausländischen Unternehmen deutlich ausgeweitet
- Jedes Zugehen auf ausländische Kunden reicht für den deutschen Gerichtsstand in der Regel aus

Nunmehr wurde vom BGH endgültig bestätigt, dass mehrere von der Kanzlei Göddecke erstrittene Urteile vor Oberlandesgerichten bestand haben. Hierdurch wurde die Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Verbrauchersachen deutlich erweitert. In der Regel genügt es, wenn ein ausländischer Unternehmer sich vor Vertragsschluss um Geschäfte mit deutschen Verbrauchern bemüht. Kommt es dann zu Streitigkeiten, können diese vor den deutschen Gerichten ausgetragen werden.

Die Welt wird immer internationaler


Verträge und Aufträge kommen immer häufiger auch mit Unternehmen aus dem Ausland zustande. Diese schöne internationale Welt wird jäh gestört, wenn es dann zu einem Rechtsstreit kommt. Zu Unrecht scheuen viele Verbraucher dann vor einer Klage zurück. Sie fürchten, möglicherweise in einer fremden Sprache im Ausland klagen zu müssen. Dabei ist das oft gar nicht der Fall. Denn meist ist eine Klage in Deutschland möglich.


Deutsche Gerichte entscheiden für Verbraucher


Glücklicherweise ist die Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch ein ausländisches Unternehmen schnell begründet. Es reicht, wenn der Unternehmer irgendwie auf ausländische Kunden zugeht. Dies kann in sehr unterschiedlicher Art und Weise geschehen, beispielsweise durch Werbung, konkrete Angebote, einen Internetauftritt der bewusst auch das Ausland anspricht oder ähnliches. Dann gilt für die meisten EU-Mitgliedsländer und beispielsweise auch für die Schweiz, dass die deutschen Gerichte für den Verbraucher über seine Klage entscheiden.


Ausländischer Unternehmer kann den deutschen Gerichtsstand nicht umgehen


Dabei kann der Unternehmer dem deutschen Gerichtsstand auch nicht problemlos entfliehen. So genügt es insbesondere nicht, wenn das Unternehmen beispielsweis in Folge einer Fusion seinen Namen ändert. Denn auch für die alte Firma mit neuem Namen gilt die Zuständigkeit der deutschen Gerichte weiter. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung erstmals deutlich klargestellt.


Zuständigkeit der Gerichte im internationalen Rechtsverkehr


Die Zuständigkeit der internationalen Gerichte ist innerhalb der europäischen Union durch die EuGVO oder durch internationale Übereinkommen wie das Lugano-Übereinkommen mit der Schweiz geregelt. Durch eine Änderung in deren Artikel 15 (a.F.) wurde an sich der Verbrauchergerichtsstand schon erheblich gestärkt. Früher war ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Unternehmens zur Begründung des Verbrauchergerichtsstandes erforderlich. Nun genügt es, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf Deutschland ausgerichtet hat. Dass dies keine Einschränkung, sondern eine deutliche Erweiterung des Verbrauchergerichtstandes zur Folge hat, wurde nunmehr durch den BGH ausdrücklich klargestellt.


Fazit: Verbraucher muss Klage nicht scheuen


Als Ergebnis kann der Verbraucher seine Ansprüche hier in Deutschland geltend machen. Die Furcht, vor ausländischen Gerichten auftreten zu müssen, ist daher in den allermeisten Fällen unbegründet.

Die Kanzlei Göddecke freut sich, durch die erstrittenen Urteile den Verbrauchergerichtstand gestärkt zu haben. Kommt es zum Streit mit einem ausländischen Unternehmen, so vertreten wir Sie als Verbraucher gerne auch vor den deutschen Gerichten.

Treten Sie gegenüber ausländischen Unternehmen klar privat auf, wenn Sie als Verbraucher einen Auftrag vergeben. Sammeln Sie auch Unterlagen, dass es sich um ein privates Geschäft handelt. Bezahlen Sie Rechnungen eindeutig vom Privatkonto Ihrer Bank. Dann ist in der Regel der Weg zu den deutschen Gerichten eröffnet, wenn es doch einmal zu einem Streit kommt. Dabei helfen wir Ihnen gerne.



Hartmut Göddecke

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