Bürgschaft: Die Rache des Bürgen – wenn die Bank den Rachen nicht voll genug kriegt

17.02.2009, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (3310 mal gelesen)
Ist eine Bürgschaft einmal mit dem Makel befleckt, sittenwidrig zu sein, so gibt es für die Bank kein Entrinnen mehr. Sie kann selbst dann nichts von dem Bürgen mehr verlangen, wenn sie auf einen Teil ihrer Gesamtforderung verzichtet.

Durch einen Trick wollte die Bank mehrere notleidende Kredite von einer Bürgin zurückgezahlt erhalten. Sie vergab im Sommer 1999 gleichzeitig vier Kredite über insgesamt ca. € 220.000,00 an den Ehemann der damals 50-jährigen Bürgin und dem von ihm alleine geführten Unternehmen. Weil beide das Darlehen nicht mehr bedienen konnten, sollte die bürgende Ehefrau etwa 5 ½ Jahre später ihre Geldbörse öffnen. Ihr pfändungsfreies Einkommen war mit etwa € 1.200,00 zu gering, um bereits die regelmäßig anfallenden Zinsen auszugleichen. Deshalb sahen die Richter die übernommene Bürgschaft als zweifellos sittenwidrig an.

Schon in der ersten Instanz erlitt das Geldhaus Schiffbruch, denn das Landgericht Saarbrücken wies die Forderung angesichts der zu hohen Belastung für die Bürgin zurück. In der zweiten Instanz besann sich die Bank und versuchte es mit einer anderen Strategie: Durch einen Verzicht von zwei der vier übernommenen Bürgschaften sollte angeblich die finanzielle Balance wieder hergestellt sein, so dass die Ehefrau rein rechnerisch die Zinsen aus dem Pfändungsfreibetrag hätte zahlen können.

Das Eis war für das Kreditinstitut zu dünn: Es brach mitsamt seiner Strategie ein. Die Richter befanden, dass es nicht ausreicht, nachträglich auf Zahlungsansprüche aus dem Bürgschaftsverhältnis zu verzichten. Ist die Sittenwidrigkeit einmal eingetreten, kann sie nicht mehr beseitigt werden.

Das Urteil aus dem Saarland reiht sich nahtlos in die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte zugunsten von Bürgen ein. Es kommt ausschließlich auf den Zeitpunkt an, an dem die Bürgschaft gestellt wird. War die Finanzlage bei dem Bürgen damals prekär, hilft es nichts, wenn die Kreditschuld des Darlehensnehmers auf mehrere Kredite verteilt wird oder die Bank später auf einen Teil der Forderungen verzichtet. Bei der Analyse, ob die Bürgschaftsfesseln gesprengt werden können, hilft die KANZLEI GÖDDECKE

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