Sondertilgungsrechte reduzieren Vorfälligkeitsentschädigungen

25.08.2014, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (575 mal gelesen)
Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg) hat entschieden, dass Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zugunsten des Kreditnehmers berücksichtigt werden müssen. Von dem Urteil profitieren all diejenigen Darlehensnehmer, die ihr Darlehen vorzeitig ablösen und denen ein Sondertilgungsrecht eingeräumt wurde. Denn damit reduziert sich die Vorfälligkeitsentschädigung ganz erheblich.

Sind dem Darlehensnehmer in einem Kreditvertrag Sondertilgungsrechte eingeräumt worden, müssen diese auch in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zugunsten des Kreditnehmers einfließen. Eine entgegenstehende Klausel in AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) von Banken oder Sparkassen ist unwirksam. Dies hat das OLG Oldenburg entschieden.

Oftmals wollen Darlehensnehmer (Kreditnehmer) vorzeitig aus ihrem Darlehensvertrag aussteigen und das Darlehen in einer Summe zurückzahlen. Dies ist in der Regel auch möglich. Allerdings fällt in diesem Fall eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung an. Eine Vorfälligkeitsentschädigung soll die Bank dafür entschädigen, dass der Kredit in einer Summe vor Fälligkeit zurückgezahlt wird. Denn durch die vorzeitige Rückzahlung entgehen der Bank Zinsen, die bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist zu zahlen gewesen wären.

Die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist an sich rechtens. Aber: Sind dem Darlehensnehmer Sondertilgungsrechte eingeräumt worden, mindert dies die Zinserwartung der Bank. Denn der Darlehensnehmer hat jederzeit die Möglichkeit, das Darlehen vorzeitig in der vereinbarten Höhe (z. B. 24.000,00 € pro Jahr) zurückzuzahlen.

Eine Sparkasse wollte einen finanziellen Vorteil aus einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ziehen. Ihre AGB sahen vor, dass die Sondertilgungsrechte des Darlehensnehmers in diesem Fall nicht zugunsten des Darlehensnehmers berücksichtigt werden müssen. Dem hat das OLG Oldenburg einen Riegel vorgeschoben. Die Klausel benachteilige den Darlehensnehmer unangemessen und sei daher unwirksam, so die Oldenburger Richter.

STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE
Dem Urteil des OLG Oldenburg ist zuzustimmen. Denn es steht in der freien Entscheidung des Darlehensnehmers, ob er die Möglichkeit der Sondertilgung nutzen will oder nicht. Für all diejenigen, die ihr Darlehen bereits abgelöst haben oder noch ablösen wollen, lohnt sich der Gang zum Anwalt. Oft können mehrere tausend Euro eingespart werden. Die KANZLEI GÖDDECKE prüft für Sie,

∙ob eine Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt anfällt (dies ist nicht der Fall, wenn Ihnen ein WIDERRUFSRECHT zusteht).

∙ob die Vorfälligkeitsentschädigung richtig berechnet und Sondertilgungsrechte berücksichtigt wurden oder werden müssen.

Rufen Sie uns einfach an! Im Rahmen einer kostenlosen Erstbewertung lässt sich meist feststellen, ob auch in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg besteht.

Hartmut Göddecke

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