MONTRANUS Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Fonds-Nr. 158): HELABA Dublin verurteilt – gute Aussichten

05.09.2012, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (1819 mal gelesen)
Viele Filmfonds halten nicht das, was entweder der Prospekt oder der Anlageberater versprochen haben. Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz jedoch Lösungsmöglichkeiten für Anleger vor, sie müssen nur ergriffen werden. GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE erstreitet Urteil für Fondsanleger.

Die „MONTRANUS“-Fonds des Pullacher Initiators HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG bereiten seit Jahren vielen Anlegern schlaflose Nächte. Nicht das die Filme so spannend wären, es liegt vielmehr an der wirtschaftlichen und steuerlichen Entwicklung der Beteiligung. Sollte ein Anleger über die mit der Beteiligung einhergehenden Chancen und Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sein, sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Anlageberater möglich.

Die Fonds MONTRANUS Erste Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (HANNOVER LEASING Nr. 143), MONTRANUS Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Hannover Leasing Nr. 158) und MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Hannover Leasing Nr. 166) waren teilweise fremdfinanziert. Die Anleger mussten daher nicht ihren vollen Einlagebetrag erbringen, sondern dieser wurde über die HELABA Dublin entweder über eine Inhaberschuldverschreibung oder ein Darlehen teilweise fremdfinanziert. Diese Verträge setzten eine Widerrufsbelehrung des Verbrauchers über ein gesondertes Widerrufsrecht eben dieser Verträge voraus.

Diese Widerrufsbelehrungen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Entsprachen sie dem nicht, wurde eine Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Dann ist ein Widerruf der entsprechenden Willenserklärung auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Wenn der Vertrag über die Finanzierung zusammen mit dem Vertrag über die Beteiligung eine Einheit bilden (sog. verbundenes Geschäft) wird im Falle des Widerrufs der auf den Abschluss des Finanzierungsvertrages auch der Vertrag über den Beitritt zur Fondsgesellschaft rückabgewickelt. Das bedeutet, der Anleger bekommt seine in bar erbrachte Einlage (ggfls. abzüglich erhaltener Ausschüttungen) zurück und schuldet der Bank auch aus dem Vertrag über die Finanzierung nichts mehr.

Genau diesen Weg hat ein Anleger des Fonds Hannover Leasing Nr. 158 auf Anraten der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE beschritten und vom Landgericht Berlin (LG Berlin) vom 21.08.2012 Recht bekommen. Auch nach Auffassung des LG Berlin ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Ein Widerruf war noch möglich. Die HELABA Dublin muss dem Kläger seine Einlage abzüglich erhaltener Ausschüttungen zahlen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der HELABA Dublin keine Rechte aus dem gleichzeitig geschlossenen Darlehensvertrag zustehen.

Das Urteil ist zu begrüßen und stärkt die Rechte der Anleger. Das Gericht hat sich nicht durch die Masse an Schriftsätzen der Gegenseite beeindrucken lassen und dem Anleger – auch in Übereinstimmung mit ähnlichen Urteilen der Oberlandesgerichte Stuttgart, München und Frankfurt am Main – Recht gegeben.

Die Begründung dürfte auch auf die Schwesterfonds HANNOVER LEASING Nr. 143 und 166 zu übertragen sein. Aber auch bei einer Reihe von anderen Medienfonds mit Fremdfinanzierung entweder aus dem Hause HANNOVER LEASING oder anderer Anbieter sollten Anleger prüfen lassen, ob der Ausstieg möglich und sinnvoll ist. GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE prüft für Sie die rechtlichen Möglichkeiten.

Quelle: Landgericht Berlin (noch nicht rechtskräftig), eigener Bericht

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