Anlageberatung: kick-back – Der Weg ist frei für Ansprüche von Anlegern gegen Banken schon seit 2000

15.04.2011, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (3632 mal gelesen)
Viele Anleger investierten Anfang der 2000er Jahre in Investmentfonds, für die Banken und Sparkassen kick-backs kassierten. Ein heftiger Bumerang für die Banken, denn die Verjährung ist in vielen Fällen nicht eingetreten. Hierzu liegt jetzt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart) vom 16.03.2011 vor, die Anlegern neue Türen öffnet, um Schadensersatzansprüche erfolgreich zu stellen.

Kick-backs, auch Innenprovisionen oder Retrozessionen genannt, wurden für viele Bio-, Technik- und Telekommunikationsfonds, die zu Beginn dieses Jahrtausends vielfach von Bankberatern empfohlen worden sind, einkassiert. Vollkommen zu Unrecht, wie bereits das erstinstanzliche Landgericht Tübingen feststellte, wenn einem Ausgabeaufschlag. Konkret mussten die Richter jetzt über Deka Technologie CF Anteile (WKN 515262) entscheiden.

Die Vorstandsmitglieder der Bank hätten vorsätzlich nicht berücksichtigt, dass das Einkassieren von kick-backs auch schon im Jahre 2000 rechtswidrig war, wenn der Bankkunde nicht darüber informiert worden war. Die Bank kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie selbst der Meinung war, ein Recht zu haben, solche kick-backs einkassieren zu dürfen. Wenn sich das Kreditinstitut über die Rechtslage irren würde, so kann sie nicht für sich reklamieren, keine ausreichenden Rechtskenntnisse zu haben – denn an eine Bank muss die Forderung gestellt werden, dass sie sich zu 100 % rechtstreu verhält.

Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, der Bank war bekannt, dass sie grundsätzlich kein Recht auf kick-backs habe; ihr hätte auch – wenn man damalige entsprechende Rechtsliteratur auswertet –klar sein müssen, dass sie sich in Bezug auf die Kick-backs falsch verhält. Das Gericht formuliert es im Urteil hart: es wirft dem Bankhaus vor, es habe die schon damals geltende Rechtslage einfach ignoriert.

In dem Rechtsstreit, der in der zweiten Instanz von dem OLG Stuttgart im Frühjahr 2011 entschieden worden ist, ging es dann im wesentlichen auch nur noch um die Frage, ob die 3-jährige Verjährung ein Hindernis für den Anleger darstellen könne. Nach der einschlägigen Vorschrift § 37a WpHG beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre; sie gilt aber nicht, wenn die kick-back vorsätzlich verschweigen worden sind.

In konsequenter Weise gibt das OLG Stuttgart für Anleger den Weg frei. Die dreijährige Verjährungsschranke, die im Übrigen inzwischen abgeschafft worden ist, gilt für viele Fälle nicht. Eine genaue Analyse des Depots lohnt sich deshalb für Anleger heute noch für Werte, die schon lange ein trübes Dasein fristen. Die Rechtsanwälte der KANZLEI GÖDDECKE helfen bei der Analyse.

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