MHF Zweite Academy Film GmbH & Co.KG (MHF II): Verjährung und endgültiger Abspann

15.02.2012, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (2577 mal gelesen)
Verjährung ist trotz des neuen Jahres nach wie vor ein Thema. Für Anleger, die jetzt aktiv werden, kann sich der Filmflop noch in einen Erfolgsfilm verwandeln.

Das neue Jahr ist da und noch immer kommen die Anleger der Academy Filmfonds nicht zur Ruhe. Anleger, die zu den Fonds MHF Erste Academy Film GmbH & Co. KG (MHF I) und MHF Zweite Academy Film GmbH & Co. GK (MHF II) überwiegend von Mitarbeitern der Commerzbank AG beraten wurden, haben erneut Post bekommen.

Zunächst sah alles nach einem positiven Verlauf aus. Am Ende der Laufzeit der Fonds erhielten die Anleger über 90 % der Einlage über die Schlusszahlung der Commerzbank. Zusammen mit den Verlustzuweisungen zu Beginn ergab dies für die Anleger durchaus ein erfreuliches Ergebnis.

Allerdings wies die jeweilige Beteiligungsgesellschaft schon seit längerem daraufhin, dass die Betriebsprüfung u.a. die mit der Commerzbank abgeschlossenen Schuldübernahmeverträge als abstrakte Schuldanerkenntnisse qualifiziert. Sollte sich diese Auffassung bestätigen, sei von einem vollständigen Entfallen der Verlustzuweisungen aus den jeweiligen Anfangsjahren 2001 bzw. 2002 zu rechnen.

Nun ist teilweise Gewissheit eingetreten. Anleger haben in den letzten Tagen geänderte Steuerbescheide erhalten. Die Nachzahlungen belaufen sich deswegen auf erhebliche Summen, da die Beträge mit 6 % p.a. zu verzinsen sind.

Unter dem Strich verbleibt den Anlegern also wenig: Kürzt man die Schlusszahlung um die steuerlichen Verluste, erreicht man bei weitem nicht das Ergebnis, was den meisten Anlegern in der Beratung versprochen wurde.

Wie viele der Filmfonds mit zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen (sog. Defeasance-Struktur) standen auch die MHF-Fonds im Fokus der Finanzverwaltung. Auch hier wurden die Anleger lange im Unklaren über die tatsächliche Entwicklung im Unklaren gelassen. Nun liegen die Änderungsbescheide vor.

Das Pikante daran ist, dass die entsprechenden Bescheide teilweise erst in diesem Jahr versandt wurden. Somit könnte es für die Anleger des MHF-I Fonds schon zu spät sein, da deren Schadensersatzansprüche gegenüber der Commerzbank mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt sein dürften.

Anders sieht es bei den Beteiligungen an dem MHF II-Fonds aus. Hier erfolgten die Beitritte im Laufe des Jahres 2002. Das bedeutet jedoch nicht, dass Anleger sich bis zum 31.12.2012 Zeit lassen sollten, ihre Ansprüche geltend zu machen. Bei einer erstmals in diesem Jahr greifenden Verjährungsvorschrift muss möglicherweise von einer stichtagsbezogenen Verjährung ausgegangen werden. Das bedeutet, dass das Datum des Beitritts und ein entsprechender Zeitraum von 10 Jahren maßgeblich sein könnte.
Anleger sollten daher nicht bis zum Ende des Jahres oder bis zur endgültigen Entscheidung über die steuerliche Beurteilung warten und rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Da nach unserer Auffassung der Beteiligungsprospekt nicht fehlerfrei ist und die meisten Anleger auch nicht über die an die Commerzbank geflossenen Provisionszahlungen aufgeklärt wurden, bestehen gute Ansatzpunkte, gegenüber den Beratern Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

GÖDDECKE Rechtsanwälte vertritt bereits eine Vielzahl von Anlegern der MHF-Fonds und hat auch bereits entsprechende verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen. Anleger sollten nicht zu lange warten, der Abspann hat begonnen. GÖDDECKE Rechtsanwälte hilft Ihnen dabei, dass vom Film nicht nur ein negativer Nachgeschmack verbleibt.

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Hartmut Göddecke


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