Sparkasse: Schadensersatz für Anlegerin wegen fehlender Auf-klärung über Kick-Backs bei Empfehlung von KanAm USA

17.04.2012, Autor: Herr Hartmut Göddecke / Lesedauer ca. 2 Min. (2103 mal gelesen)
Am 08. März 2012 verurteilt das Landgericht (LG) Münster die Sparkasse zur Zahlung von Scha-densersatz an die klagende Anlegerin. Sie war der Empfehlung eines Sparkassenberaters gefolgt und hatte Beteiligungen an der KanAm USA XXII Ltd. Partnership gezeichnet. Die Beratung befand der Richter nunmehr als unzureichend.

Bereits im Jahr 2004 fand das Beratungsgespräch statt, über das das Gericht zu entscheiden hatte. Damals empfahl der Mitarbeiter der Sparkasse eine Vermögensanlage in den KanAm USA XII Ltd. Partnership. Über die Tatsache, dass die Sparkasse für den Vertrieb der Beteiligungen eine Rückvergütung in Höhe von 7 % der Zeichnungssumme erhielt, wurde nicht gesprochen. Deswe-gen muss die Sparkasse nicht nur den ursprünglichen Anlagebetrag - abzüglich der gezahlten Ausschüttungen – an die Anlegerin zurück zahlen, sondern auch die ihr entstandenen Rechtsan-waltskosten.

Die Sparkasse hatte versucht, die Klage mit verschiedensten Begründungen abzuwehren: die Kick-Back Rechtsprechung des BGH sei auf diesen Fall nicht anwendbar, in dem angeblich vor Zeichnung übergebenen Prospekt sei über die vereinnahmten Provisionen aufgeklärt worden, sämtliche Ansprüche der Anlegerin seien zwischenzeitlich verjährt. Ohne Erfolg, wie das ergangene Urteil zeigt.

Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss das bera-tende Kreditinstitut seinen Kunden darüber aufklären, dass und in welcher Höhe es für das emp-fohlene Produkt Rückvergütungen erhält. Maßgeblich ist allein, dass Kick-Backs hinter dem Rü-cken des Anlegers der Bank zufließen. Auf dieser Basis war es für das LG Münster bei seiner Ent-scheidung irrelevant, ob die Sparkasse die Rückvergütung aus dem Agio, aus dem offen ausge-wiesenen Anlagebetrag, direkt von dem Emittenten oder über Umwege erhalten hat. Denn der Sinn der Aufklärungspflicht ist „eine Fehlvorstellung des Anlegers über die Neutralität der Bank zu verhindern“ – so wörtlich das Gericht.

Das LG Münster befindet sich mit seinem jüngsten Urteil auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BGH. Besonders begrüßenswert ist, dass der Grundgedanke der Kick-Back Rechtsprechung weitergeführt wird. Tatsächlich macht es für den Anleger keinen Unterschied, aus welchem Topf genau seiner "Beraterbank" Provisionen zufließen. Denn der Konflikt der Bank zwischen dem ei-genen Umsatzinteresse und der Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung besteht unab-hängig vom Ursprung des Provisionsflusses.

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